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ISR 04, April 2019, Seite 138

Konzernklausel nach § 6a GrEStG a priori selektiv, aber gerechtfertigt und damit keine staatliche Beihilfe

David Eisendle

isr.2019.04.i.0138.01.e

AEUV Art. 107 Abs. 1

Art. 107 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass eine Steuervergünstigung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die darin besteht, dass der Übergang des Eigentums an einem Grundstück von der Grunderwerbsteuer befreit ist, wenn er aufgrund eines Umwandlungsvorgangs erfolgt, an dem ausschließlich Gesellschaften desselben Konzerns beteiligt sind, die während eines ununterbrochenen Mindestzeitraums von fünf Jahren vor und fünf Jahren nach diesem Vorgang durch eine Beteiligung von mindestens 95 % miteinander verbunden sind, die in dieser Vorschrift aufgestellte Voraussetzung der Selektivität des betreffenden Vorteils nicht erfüllt.

- A-Brauerei

Das Problem: Nach § 1 Abs. 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) unterliegen der Grunderwerbsteuer Erwerbsvorgänge, die sich auf inländische Grundstücke beziehen und die zu einem Wechsel des Rechtsträgers führen. In § 1 Abs. 2a und 3 GrEStG werden Ergänzungstatbestände definiert, die im Wesentlichen Fälle erfassen, bei denen anstelle einer unmittelbaren Übertragung von Grundeigentum mindestens 95 % der Anteile an einer Gesellschaft, die selbst Grundeigentum hält, übertragen oder vereinigt werden. Auf der Grundlage des im Dezem...

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