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Passive Entstrickung aufgrund erstmaliger Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA)
isr.2019.02.i.0062.01.e
AStG § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4; EStG § 4 Abs. 1 Satz 3; KStG § 12 Abs. 1; OECD-MA Art. 13 Abs. 4; DBA-Luxemburg Art. 30 Abs. 2; DBA-Spanien Art. 30 Abs. 2; AO § 138 Abs. 2
DOK 2018/0734820
BStBl. I 2018, 1104
Das Problem: Bislang äußerte sich die Finanzverwaltung, soweit ersichtlich, nicht in öffentlich zugänglichen Anwendungsschreiben zur passiven („reflexartigen“) Entstrickung, wonach es ohne Zutun des Steuerpflichtigen zu einer (finalen) Besteuerung von stillen Reserven in Wirtschaftsgütern im Auslösungszeitpunkt (Zeitpunkt der passiven Entstrickung) kommen kann. Die Meinungen im Schrifttum hierzu sind gespalten (vgl. z.B. Kolbe in H/H/R, § 12 KStG Anm. 31 m.w.N. [Stand: Oktober 2018]).
Die Auffassung der Verwaltung: Das BMF-Schr. stellt die Verwaltungsauffassung dar, dass es auch ohne Handlung des Steuerpflichtigen zu einer inländischen Besteuerung stiller Reserven kommen kann. Als Auslöser wird bspw. die erstmalige Anwendbarkeit eines neu abgeschlossenen oder geänderten DBA genannt, welches eine mit Art. 13 Abs. 4 OECD-MA vergleichbare Regelung enthält.
S. 63
Die Finanzverwaltung hat für eine passive Entstrickung somit offensichtlich insbesondere Fälle des Transfers von Anteilen...