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DBA-rechtliche Einordung von Geschäftsführergehältern im DBA-Polen
isr.2018.12.i.0435.01.e
AO § 191 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1; EStG 2009 § 39b Abs. 6, § 42d Abs. 1 Nr. 1, § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c; GmbHG § 35, § 38 Abs. 1; DBA-Polen Art. 3 Abs. 2, Art. 15, Art. 16 Abs. 1, Art. 16 Abs. 2; OECD-MA Art. 16; VtrRKonv Art. 33; GG Art. 3 Abs. 1
1. Die Geschäftsführerin einer deutschen GmbH ist als bevollmächtigte Vertreterin i.S.d. Art. 16 Abs. 2 DBA-Polen anzusehen.
2. Die Besteuerung der nach der Freistellung bezogenen Vergütung richtet sich nach Art. 16 Abs. 2 DBA-Polen. Der erforderliche Zusammenhang nach Art. 16 DBA-Polen endet nicht mit dem Ende der gesellschaftsrechtlichen Stellung als Geschäftsführerin durch Freistellung oder Löschung im Handelsregister. Die Freistellung stellt lediglich eine interne Maßnahme dar, die die Stellung als Geschäftsführerin nicht beeinträchtigt.
3. Auch die Besteuerung der Abfindungszahlungen richtet sich nach Art. 16 Abs. 2 DBA-Polen.
FG Hamburg Gerichtsbeschl. - 6 K 14/17
Das Problem: Klägerin war eine inländische GmbH, die aufgrund nicht einbehaltener und abgeführter Lohnsteuer für die Vergütungen an eine überwiegend im Ausland tätige, in Polen ansässige Geschäftsführerin in Haftung genommen wurde. Zu den Vergütungsbestandteilen zählten neben laufenden Lohnfor...