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Generalanwalt am EuGH: Konzernklausel nach § 6a GrEStG mangels Selektivität keine verbotene Beihilfe
isr.2018.11.i.0395.01.e
AEUV Art. 107 Abs. 1
Art. 107 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass eine Steuerbegünstigung wie die im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehende, die darin besteht, einen Umwandlungsvorgang innerhalb eines Konzerns, im vorliegenden Fall eine Verschmelzung, an der ein herrschendes Unternehmen und eine abhängige Gesellschaft beteiligt sind, von der Grunderwerbsteuer zu befreien, wobei das herrschende Unternehmen eine Beteiligung von mindestens 95 % an der abhängigen Gesellschaft innerhalb von fünf Jahren vor dem Rechtsvorgang und grundsätzlich fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang halten muss, eine allgemeine Maßnahme darstellt und folglich nicht als staatliche Beihilfe einzustufen ist.
Schlussantr. - A-Brauerei
Das Problem: Das Verhältnis zwischen dem Beihilfeverbot nach Art. 107 Abs. 1 AEUV und dem Steuerrecht der EU-Mitgliedstaaten zählt mit zu den gegenwärtig umstrittensten Fragen des Unionsrechts. Wie der Blick in die jüngere Vergangenheit offenbart, befindet sich die Rspr. der Unionsgerichte in diesem Bereich im Fluss und sucht noch nach einer Linie. Dies zeigt sich nicht zuletzt daran, dass der EuGH sowohl mit seinem in der Großen Kammer entschie...