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Sanierungsklausel verstößt nicht gegen EU-Beihilferecht
isr.2018.10.i.0368.01.e
AEUV Art. 107, 263 Abs. 4
1. Das Anschlussrechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Nrn. 2 und 3 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom , GFKL Financial Services/Kommission (T-620/11, EU:T:2016:59), werden aufgehoben.
3. Der Beschluss 2011/527/EU der Kommission vom über die staatliche Beihilfe Deutschlands C 7/10 (ex CP 250/09 und NN 5/10) „KStG, Sanierungsklausel“ wird für nichtig erklärt.
4. Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Lowell Financial Services GmbH durch das Verfahren im ersten Rechtszug und das Rechtsmittelverfahren entstanden sind.
P - Lowell Financial Services GmbH
Das Problem: Werden innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 25 % des gezeichneten Kapitals, der Mitgliedschaftsrechte, Beteiligungsrechte oder der Stimmrechte an einer Körperschaft an einen Erwerber oder diesem nahestehende Personen übertragen oder liegt ein vergleichbarer Sachverhalt vor (schädlicher Beteiligungserwerb), sind insoweit die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht ausgeglichenen oder abgezogenen negativen Einkünfte nach § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG nicht mehr abziehb...