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ISR 10, Oktober 2018, Seite 356

Besteuerungsrecht für Einkünfte eines Auslandsmitarbeiters bei kombifinanzierten Entwicklungshilfeprojekten

Daniela Danz

isr.2018.10.i.0356.01.e

DBA-Tunesien Art. 19 Abs. 3, Art. 15 Abs. 1; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b

1. Einkünfte eines beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmers, der als sog. Auslandsmitarbeiter im Rahmen eines gemischt finanzierten (teils aus deutschen öffentlichen Mitteln, teils aus EU-Mitteln) Projekts für die Entwicklungshilfe in Tunesien tätig ist, unterliegen nicht der deutschen Besteuerung. Sie fallen nicht unter die sog. Entwicklungshelfer-Klausel des Art. 19 Abs. 3 DBA-Tunesien.

2. Aufgrund der vorzunehmenden projektbezogenen Betrachtungsweise des Art. 19 Abs. 3 DBA-Tunesien muss sich die ausschließlich deutsche Finanzierung notwendigerweise auch auf das jeweilige Einzelprojekt beziehen.

FG Hessen Urt. - 9 K 24/18

Das Problem: Die Besteuerung von Auslandsmitarbeitern in der Entwicklungshilfe beschäftigt die Gerichte schon eine Weile. Zwar enthalten die DBA für diese Fälle Entwicklungszusammenarbeitsklauseln (EZ-Klausel, meist Art. 19 Abs. 3 DBA) – Kernproblem ist jedoch die Auslegung des darin meist enthaltenen Wortes „ausschließlich“. Diese Formulierung findet sich sowohl im DBA-Tunesien, das dem hier zu besprechenden Urteil zugrunde liegt, als auch im zuvor vom BFH beurteilten DBA-Indonesien.

S. 357

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