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Vereinbarkeit des § 27 Abs. 8 Satz 4 KStG mit dem EU-Recht
isr.2018.09.i.0323.01.e
NV: Es ist nicht erkennbar, dass die in § 27 Abs. 8 Satz 4 KStG enthaltene Ausschlussfrist gegen den europarechtlichen Effektivitätsgrundsatz bzw. das Äquivalenzprinzip verstoßen könnte.
BFH Beschl. - I B 37/17
Das Problem: Die Besteuerung von Kapitalgesellschaften erfolgt grundsätzlich zweistufig: Im Zeitpunkt der Gewinnentstehung wird der erzielte Gewinn auf Gesellschaftsebene versteuert und bei Gewinnverwendung als Gewinnausschüttung (Dividende) auf Ebene des Anteilseigners. Sofern der Gesellschafter Kapital in seine Gesellschaft einlegt, ist dieser Vorgang steuerneutral (z.B. § 8 Abs. 3 Satz 3 KStG); folgerichtig wird die Zurückzahlung dieses eingelegten Kapitals (Einlagenrückgewähr) grundsätzlich ebenfalls nicht besteuert und damit dem Leistungsfähigkeitsprinzip entsprochen. Um die nicht steuerbare (steuerneutrale) Einlagenrückgewähr von steuerpflichtigen Gewinnausschüttungen abzugrenzen, ist eine Dokumentation der S. 324gewährten Einlagen notwendig. Dafür dienen die Regelungen der §§ 27 ff. KStG.
Es handelt sich um deutsche KStG-Vorschriften, die nur für inländische Kapitalgesellschaften maßgebend sind. Würden zurückgewährte Einlagen einer ausländischen Kapitelgesellschaft allerdings besteuert, wäre dies dennoch n...