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BREXIT und Widerruf der Stundung nach § 6 Abs. 5 AStG
Der bevorstehende Brexit und die wahrscheinlich hieraus folgende „Wandlung“ Großbritanniens zum ertragsteuerrechtlichen „Drittstaat“ werfen für bereits nach § 6 Abs. 5 AStG von Amts wegen erfolgte Stundungen in Sachverhalten mit Bezug zum Vereinigten Königreich die Frage auf, ob im Anschluss an den wirksamen Austritt Großbritanniens aus der EU die Finanzverwaltung zum Widerruf der Stundung berechtigt wäre. Die von § 131 Abs. 2 AO ausgehende Analyse zeigt, dass ein Widerruf der Stundung rechtswidrig wäre. Soweit der Gesetzgeber aber nicht den Forderungen nach einem (auch) diese Frage lösenden „Brexit-Gesetz“ nachkommt, muss der Steuerpflichtige im Einzelfall erwägen, ob er den verbleibenden Restrisiken eines Stundungswiderrufs angesichts der erheblichen wirtschaftlichen Folgen durch Gestaltungsmaßnahmen im Vorfeld des Brexits begegnen sollte.
The upcoming Brexit and therefore the likely change of Great Britain towards a non-member state of the EU within the field of profits tax may raise questions whether extensions of time for payments according to para. 6 sec. 5 German Income Tax Act („AStG“) which have taken place already are capable of being withdrawed by the German financial authorities. The a...