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Das Verhältnis von § 6 AStG zu den Entstrickungsregelungen des EStG und des KStG
Die „Entstrickungsbesteuerung“, die sich steuersystematisch trotz fehlender Legaldefinition durch eine Vielzahl innerstaatlicher Normen manifestiert hat, soll dem Fiskus die letztmalige steuerliche Erfassung von stillen Reserven als ultima ratio ermöglichen. Gerade der Umstand, dass es oftmals durch das Ausscheiden aus der unbeschränkten bzw. beschränkten Steuerpflicht zu einer vollumfänglichen gesetzlich angeordneten Aufdeckung der stillen Reserven kommt und somit zu einer Durchbrechung des Realisationsprinzips mit der Folge, dass im Zweifel liquide Mittel – vorbehaltlich etwaiger (ratierlicher) Stundungsmöglichkeiten – für das Begleichen der Steuerschuld fehlen, verlangt es, die Rechtsfolgen einer etwaigen eintretenden steuerlichen Entstrickung stets im Auge zu behalten.Das Konstrukt der Wegzugsbesteuerung natürlicher Personen wurde bereits in den frühen Siebzigern durch das AStG in Deutschland implementiert. Die zunehmende Globalisierung und Digitalisierung eröffnen heutzutage fortwährend Möglichkeiten, sich der deutschen Besteuerungshoheit zu entziehen, weshalb sich der Fiskus das Steuersubstrat auf die stillen Reserven auf unilateralem Wege – mittels unterschiedlicher Entstric...