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ISR 5, Mai 2018, Seite 149

Wirtschaftliche Vergleichbarkeit von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen mit einer Darlehensgewährung – Anmerkung zu FG Berlin-Brandenburg v. 29.8.2017 – 11 V 11184/17

Christian Engelen und Carsten Erb

isr.2018.05.i.0149.01.e

KStG 2002 § 8b Abs. 3 Sätze 4–7

1. § 8b Abs. 3 Sätze 4 ff. KStG finden auch auf Anteile an ausländischen Kapitalgesellschaften Anwendung.

2. Für das Vorliegen einer qualifizierten Beteiligung im Rahmen der Anwendung von § 8b Abs. 3 Sätze 4 ff. KStG ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die Forderung wertlos wird.

3. Auch Forderungen aus Lieferungen und Leistungen können i.S.d. § 8b Abs. 3 Satz 7 KStG mit einer Darlehensgewährung wirtschaftlich vergleichbar sein. Voraussetzung ist, dass Gläubiger und Schuldner für eine gewisse Mindestdauer einen Zahlungsaufschub, besondere Stundungs- oder Fälligkeitsabreden oder sonstige Absprachen vereinbart haben, so dass der Gläubiger seine Forderung für eine gewisse Mindestdauer nicht beitreiben oder im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen darf.

4. § 8b Abs. 3 Sätze 4 ff. KStG unterliegt als unilaterale Missbrauchsverhinderungsregel nicht den abkommensrechtlichen Schranken.

FG Berlin-Brandenburg Beschl. - 11 V 11184/17

Das Problem: Die Entscheidung thematisiert zwei Problembereiche, nach denen Steuerpflichtige und ihre Berater die sprichwörtliche Uhr stellen können. Jedenfalls dann, wenn die Mandantin über ein in Kapitalgesellschaften organisiertes Auslandsgeschäft ...

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