Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Wirtschaftliche Vergleichbarkeit von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen mit einer Darlehensgewährung – Anmerkung zu FG Berlin-Brandenburg v. 29.8.2017 – 11 V 11184/17
isr.2018.05.i.0149.01.e
KStG 2002 § 8b Abs. 3 Sätze 4–7
1. § 8b Abs. 3 Sätze 4 ff. KStG finden auch auf Anteile an ausländischen Kapitalgesellschaften Anwendung.
2. Für das Vorliegen einer qualifizierten Beteiligung im Rahmen der Anwendung von § 8b Abs. 3 Sätze 4 ff. KStG ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die Forderung wertlos wird.
3. Auch Forderungen aus Lieferungen und Leistungen können i.S.d. § 8b Abs. 3 Satz 7 KStG mit einer Darlehensgewährung wirtschaftlich vergleichbar sein. Voraussetzung ist, dass Gläubiger und Schuldner für eine gewisse Mindestdauer einen Zahlungsaufschub, besondere Stundungs- oder Fälligkeitsabreden oder sonstige Absprachen vereinbart haben, so dass der Gläubiger seine Forderung für eine gewisse Mindestdauer nicht beitreiben oder im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen darf.
4. § 8b Abs. 3 Sätze 4 ff. KStG unterliegt als unilaterale Missbrauchsverhinderungsregel nicht den abkommensrechtlichen Schranken.
FG Berlin-Brandenburg Beschl. - 11 V 11184/17
Das Problem: Die Entscheidung thematisiert zwei Problembereiche, nach denen Steuerpflichtige und ihre Berater die sprichwörtliche Uhr stellen können. Jedenfalls dann, wenn die Mandantin über ein in Kapitalgesellschaften organisiertes Auslandsgeschäft ...