Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
FG Köln legt Abzugsfähigkeit von Pflichtbeiträgen zum Rechtsanwaltsversorgungswerk bei in Deutschland beschränkt steuerpflichtigem europäischen Anwalt dem EuGH zwecks Prüfung der Vereinbarkeit des Abzugsverbot mit der Niederlassungsfreiheit vor
isr.2018.02.i.0063.01.e
AEUV Art. 49, 54
1. Dem EuGH wird die Frage vorgelegt, ob Pflichtbeiträge zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte, die aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschriften in Deutschland und Belgien für die Ausübung des Berufs eines europäischen Rechtsanwalts des in Belgien wohnhaften und in mehreren Mitgliedsstaaten tätigen Klägers, notwendig sind, vor dem Hintergrund der Niederlassungsfreiheit (Art. 49 i.V.m. 54 AEUV) in Deutschland als Sonderausgaben (i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG 2008) entgegen dem mitgliedstaatlichen Abzugsverbot aus § 50 Abs. 1 S. 3 EStG 2008 abzugsfähig sein müssen.
2. Dem EuGH wird weiterhin die Frage vorgelegt, ob freiwillig, über die gesetzliche Verpflichtung zu unter 1. genannten Versorgungswerk gezahlte Beiträge hinaus und Beiträge zu einer privaten Rentenversicherung in Deutschland auch in Deutschland als Sonderausgaben entgegen dem mitgliedstaatlichen Abzugsverbot abzugsfähig sein müssen.
FG Köln Beschl. - 15 K 950/13
Das Problem: Der Vorlagebeschluss des FG Köln befasst sich mit dem Problem der Vereinbarkeit des Ausschlusses des Sonderausgabenabzugs bei Altersvorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG 2008 durch § 50 Abs. 1 Satz 3 EStG 2008 mit der Niederlassungsfreiheit des Art. 49 i.V.m. 54 AEUV. Dabei stellt sich im Kern die Fra...