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ISR 2, Februar 2018, Seite 58

Entstrickungsbesteuerung bei Einbringung einer EU-Anrechnungsbetriebsstätte

Stefan Müller

isr.2018.02.i.0058.01.e

AEUV Art. 49

Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden – die in dem Fall, dass eine gebietsansässige Gesellschaft im Rahmen der Einbringung von Unternehmensteilen eine gebietsfremde Betriebsstätte an eine ebenfalls gebietsfremde Gesellschaft überträgt, zum einen die sofortige Besteuerung des anlässlich dieser Übertragung entstandenen Veräußerungsgewinns vorsieht und zum anderen keinen Aufschub bei der Beitreibung der geschuldeten Steuer gestattet, während ein solcher Veräußerungsgewinn bei einem entsprechenden inländischen Sachverhalt erst bei der Veräußerung der eingebrachten Vermögensgegenstände besteuert wird – dann entgegensteht, wenn diese Regelung keinen Aufschub bei der Beitreibung einer solchen Steuer ermöglicht.

- A Oy

Das Problem: Kann ein Mitgliedstaat im Fall einer Einbringung einer Anrechnungsbetriebsstätte im EU-Ausland in eine andere EU-Gesellschaft die dort vorhandenen stillen Reserven im Jahr der Einbringung (sofort) besteuern? Oder ist der Mitgliedstaat gehalten, die vom EuGH etablierten Grundsätze zur Wegzugsbesteuerung auch in Fällen ...

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