Suchen Kontrast Hilfe
OGH 14.03.2002, 6Ob46/02m

OGH 14.03.2002, 6Ob46/02m

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
RS0008464
Die Möglichkeit einer Antragstellung nach den §§ 81 ff EheG besteht jedenfalls dann, wenn die im Rahmen eines Scheidungsverfahrens abgeschlossene Aufteilungsregelung unvollständig blieb, weil ein Ehegatte an das Vorhandensein von ehelichen Ersparnissen nicht denken konnte (vgl JBl 1985,287)
Normen
RS0008463
Bei einer anläßlich der einverständlichen Scheidung nach § 55 a EheG abgeschlossenen Vereinbarung, die in bezug auf einzelne Vermögensbestandteile wegen Unkenntnis eines Ehegatten unvollständig geblieben ist und über die keine einvernehmliche Regelung zu erzielen ist, steht das Aufteilungsverfahren nach den §§ 81 ff EheG und den §§ 229 ff AußStrG offen.
Normen
RS0057588
Ein im Scheidungsvergleich - auch beidseitig - abgegebener Verzicht auf ein Aufteilungsverfahren ist wegen der schon aus Art 6 Abs 1 erster Satz MRK abzuleitenden generellen Unzulässigkeit eines Rechtsschutzverzichtsvertrages (pactum de non petendo) unwirksam.
Normen
RS0008585
Die Einigung der Partner in einer zerrütteten Ehe über die wesentlichen Scheidungsfolgen ist zwar eine der unabdingbaren Voraussetzungen für den Ausspruch der einvernehmlichen Scheidung nach § 55 a EheG; sie hat nämlich die vom Gesetzgeber beabsichtigte Folge, daß nach der Scheidung Auseinandersetzungen über die Scheidungsfolgen mit all ihren bekannten Mißlichkeiten vermieden werden. Stellt sich nachträglich dennoch heraus, daß die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse aus dem Irrtum oder der Unkenntnis eines Teiles oder beider Teile in Bezug auf einzelne Vermögensbestandteile unvollständig blieb und darüber keine einvernehmliche Regelung zu erzielen ist, dann widerspräche es dem Zweck der gesetzlichen Aufteilungsordnung (§§ 81 ff EheG, §§ 229 ff AußStrG), den betroffenen geschiedenen Ehegatten die Durchsetzung des restlichen und noch nicht durch Zeitablauf erloschenen Aufteilungsanspruches vor dem Außerstreitrichter nach eben dieser gesetzlichen Aufteilungsordnung zu verweigern.
Normen
RS0099340
Die Vorschriften über Rekursbeantwortung (§ 231 Abs 2) und Rechtsmittelbeschränkung (§ 232 AußStrG) sind nur auf Sachentscheidungen anzuwenden.
Normen
RS0008577
Der Verzicht auf eine Antragstellung nach den §§ 81 ff EheG in der gemäß § 55 a EheG geschlossenen Vereinbarung ist zulässig und hindert eine Antragstellung im Aufteilungsverfahren.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers Josef F*****, vertreten durch Dr. Nikolaus Frank, Rechtsanwalt in Liezen, gegen die Antragsgegnerin Danielle Hendrika F*****, vertreten durch Poschinger-Taucher-Berchtold, Rechtsanwaltsgemeinschaft in Graz, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, über den Rekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Leoben als Rekursgericht vom , GZ 2 R 199/01s-10, womit über den Rekurs des Antragstellers der Beschluss des Bezirksgerichtes Judenburg vom , GZ 6 F 18/01g-5, aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Eheleute haben an einer Liegenschaft (mit Haus) ihrer Söhne seit 1994 ein unbeschränktes Fruchtgenussrecht. Die Ehe wurde am gemäß § 55a EheG im Einvernehmen geschieden. In der Scheidungsvereinbarung hielten die Parteien fest, dass die Antragsgegnerin, eine holländische Staatsbürgerin, beabsichtige, künftig ihren Hauptwohnsitz in Holland und daher keinen ständigen Aufenthalt auf der Liegenschaft in Hohentauern zu haben. Die Parteien regelten die Fragen des Unterhalts, der Lebensversicherungen, einer Ausgleichszahlung des Antragstellers und erklärten, dass das eheliche Gebrauchsvermögen außergerichtlich aufgeteilt worden sei und dass keine Verbindlichkeiten bestünden. Nach Belehrung erklärten sie, keine weiteren Anträge nach den §§ 81 ff EheG zu stellen. Es seien sämtliche wechselseitigen vermögensrechtlichen Ansprüche aus der Ehe verglichen.

Am beantragte der Antragsteller, das Fruchtgenussrecht der Antragsgegnerin aufzuheben. Er sei davon ausgegangen, dass ihm die alleinige Nutzung der Liegenschaft zustehe. Die Antragsgegnerin wolle nun doch auf der Liegenschaft wohnen. Diese stelle die einzige Wohnmöglichkeit für den Antragsteller dar.

Die Antragsgegnerin beantragte die Zurückweisung des Aufteilungsantrages. Die Parteien hätten auf eine Antragstellung nach den §§ 81 ff EheG verzichtet. Beim Fruchtgenussrecht handle es sich um ein höchstpersönliches Recht, das nicht der nachehelichen Aufteilung unterliege.

Das Erstgericht wies den Aufteilungsantrag des Mannes unter Hinweis auf den Verzicht auf eine Antragstellung nach den §§ 81 ff EheG als unzulässig zurück.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf und trug dem Erstgericht die Entscheidung unter Abstandnahme von dem Zurückweisungsgrund auf. Wenn eine Scheidungsvereinbarung über das Aufteilungsvermögen lückenhaft oder unwirksam sei, könne nach dem Scheidungsausspruch eine Vermögensaufteilung stattfinden. Die Vereinbarung über einen Verzicht auf die Einleitung eines Aufteilungsverfahrens umfasse nicht den verfahrensrechtlichen Rechtsschutz. Der Fruchtgenuss sei ein in die Aufteilungsmasse fallendes Vermögensrecht. Der Verzicht der Parteien auf eine Antragstellung im Aufteilungsverfahren könne sich nur auf den materiellen Anspruch beziehen. Hier habe der Scheidungsvergleich keine umfassende Regelung der Nutzungsrechte an der Liegenschaft vorgesehen.

Die Rekursbeantwortung der Antragsgegnerin sei zurückzuweisen, weil ein zweiseitiges Rekursverfahren im Sinne des § 231 Abs 2 AußStrG nur bei Sachentscheidungen vorgesehen sei.

Mit ihrem Rekurs beantragt die Antragsgegnerin, den Beschluss des Rekursgerichtes und das Rekursverfahren als nichtig aufzuheben und den Aufteilungsantrag des Mannes zurückzuweisen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag zur Verfahrensergänzung gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig:

1. Die Zurückweisung der Rekursbeantwortung durch das Rekursgericht entspricht der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung, dass die im § 231 AußStrG vorgesehene Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens nur für die Anfechtung von Sachentscheidungen gilt (RS0099340, zuletzt 2 Ob 285/97v).

2. Ein Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens ist selbst dann zulässig, wenn im Scheidungsvergleich auf eine solche Antragstellung verzichtet wurde. Dies wird nach ständiger jüngerer oberstgerichtlicher Judikatur aus Art 6 EMRK abgeleitet. Der generelle Verzicht auf Rechtsschutz ist unzulässig (RS0057588; RS0008577). Wenn in einer Scheidungsvereinbarung gemäß § 55a EheG keine vollständige Aufteilung erfolgt, steht den Eheleuten das Aufteilungsverfahren zur Entscheidung über die noch offenen Ansprüche zur Verfügung (RS0008463; RS0008464; RS0008585).

3. Über die Frage, ob das Fruchtgenussrecht der Eheleute ein in die Aufteilungsmasse fallendes Vermögen ist, wird mit der Sachentscheidung über den Aufteilungsantrag zu entscheiden sein. Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren geht es um die Zulässigkeit des Aufteilungsverfahrens. Diese hat das Rekursgericht im Einklang mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung bejaht.

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2002:0060OB00046.02M.0314.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAD-62110