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AVR 4, August 2023, Seite 177

Die „verfehlte“ verfahrensrechtliche Judikatur des VwGH zu § 188 BAO iVm § 24 Abs 4 EStG

Roland Reisch

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist aus dem Normengefüge und der Systematik der BAO betreffend das Feststellungsverfahren nach § 188 BAO abzuleiten, dass alle Feststellungen, die gemeinschaftlich erzielte Einkünfte betreffen, in Feststellungsverfahren getroffen werden sollen, was Bindungswirkung für die Abgabenbescheide der Beteiligten entfaltet. Dem Zweck des § 188 BAO entsprechend sollen abgabenrechtlich relevante Feststellungen nämlich zweckmäßigerweise in jenen Verfahren getroffen werden, in denen der maßgebende Sachverhalt mit dem geringsten Verfahrensaufwand ermittelt werden kann. Der Zweck des Feststellungsverfahrens ist somit eindeutig. Ebenfalls eindeutig ist, dass das jeweils abgeleitete Verfahren vom Feststellungsverfahren abhängig ist und das Feststellungsverfahren somit dem abgeleiteten Verfahren vorgelagert ist (siehe die Systematik des § 188 BAO iVm § 295 BAO).

1. Die Interpretation des § 188 BAO in

Im Erkenntnis Ra 2019/15/0016 vom bringt der VwGH zum Ausdruck, dass die Themen, die Einfluss auf die Höhe der festzustellenden Einkünfte haben, im Feststellungsverfahren abzuhandeln sind:

„Der Steuerfreibetrag nach § 24 Abs 4 EStG mindert wie andere einkommensteuerliche Steuerbefreiungen de...

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