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AVR 4, August 2023, Seite 164

(Keine) Homeoffice-Betriebsstätte einer geschäftsleitenden Holding

avr Redaktion

EAS-Auskunft 3445 des 2023-0.082.774.

Übt eine in Österreich ansässige, im Rechnungswesen beschäftigte Mitarbeiterin einer in Deutschland ansässigen geschäftsleitenden Holding-AG ihre Tätigkeit dauerhaft drei Tage die Woche in den Räumlichkeiten der AG in Deutschland und zwei Tage die Woche im Homeoffice in Österreich aus, stellt sich die Frage, ob die AG in Österreich eine Betriebsstätte begründet. Gegen das Vorliegen einer Betriebsstätte würde jedenfalls sprechen, wenn die Tätigkeit lediglich sporadisch oder gelegentlich im Homeoffice ausgeübt oder sie eine Hilfstätigkeit darstellen würde. Bei einer Nutzung des Homeoffice an zwei Tagen pro Woche kann nicht von einer bloß gelegentlichen Nutzung ausgegangen werden. Darüber hinaus kann eine Tätigkeit nur dann als bloße Hilfstätigkeit iSd Art 5 Abs 4 DBA Deutschland angesehen werden, wenn sie nicht das Kerngeschäft der Gesellschaft bildet. Im Falle einer Tätigkeit im Rechnungswesen bei einer geschäftsleitenden Holding, die selbst keine Tätigkeiten im operativen Kerngeschäft des Konzerns, wohl aber die für geschäftsleitende Holdinggesellschaften übliche Vielzahl typischer Zentraldienstleistungen gegenüber verbundenen Unternehmen erbringt, wär...

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