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Zum Zustandekommen einer GesBR im Einzelfall (Rechtsanwaltsgemeinschaft)
Die Neufassung des § 1175 ABGB durch das GesbR-RG, der einen gemeinsamen Zweck verlangt, war nicht mit einer inhaltlichen Änderung im Vergleich zur früheren Fassung dieser Bestimmung, die auf einen „gemeinsamen Nutzen“ abgestellt hatte, verbunden.
(OLG Wien 15 R 63/21a; LGZ Wien 62 Cg 9/20d)
Der OGH wies die außerordentliche Revision der Klägerin zurück.
Aus der Begründung des OGH:
1. ...
[2] 2. Die Neufassung des § 1175 ABGB durch das GesbR-RG, der einen gemeinsamen Zweck verlangt, war nicht mit einer inhaltlichen Änderung im Vergleich zur früheren Fassung dieser Bestimmung, die auf einen „gemeinsamen Nutzen“ abgestellt hatte, verbunden (Warto in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.04, § 1175 Rz 12; vgl RIS-Justiz RS0022127).
[3] Die Frage, ob aufgrund des Zusammenwirkens zweier oder mehrerer Personen schlüssig eine GesBR errichtet wurde, kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden (RIS-Justiz RS0110698). Wenn die Vorinstanzen im vorliegenden Fall in Anbetracht der strikten Trennung der Rechtsanwaltskanzleien der Streitteile, wenngleich sich diese innerhalb desselben Bestandobjekts befanden, und der mehrfachen ausdrücklichen Ablehnung der Bildung einer Kanzleigemeinsch...