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GesRZ 4, August 2022, Seite 236

Neues zum Barabfindungsverfahren nach § 225c AktG iVm § 6 GesAusG im Gefolge von

§ 3 Abs 2 und § 6 Abs 2 GesAusG

§§ 225c ff AktG

§ 48 AußStrG

Art 7 Z 1 lit a EuGVVO 2012

Art 5 Z 1 lit a LGVÜ 2007

Art 1 Abs 2 lit f der Rom I-VO

§ 10 IPRG

§ 907a Abs 1 ABGB

§ 92b iVm § 51 Abs 1 Z 6 und § 99 JN

1. Im Überprüfungsverfahren nach § 225c ff AktG (iVm § 6 GesAusG) ist ein Rekurs oder Revisionsrekurs eines Antragstellers den übrigen Antragstellern nicht zuzustellen; diese haben auch kein Recht, dazu eine Rekursbeantwortung oder Revisionsrekursbeantwortung zu erstatten. § 225e Abs 4 AktG ist insoweit teleologisch zu reduzieren.

2. Im Verfahren über die Höhe der Barabfindung des ausgeschlossenen Minderheitsgesellschafters sind keine individuellen, ziffernmäßig bestimmten Leistungszusprüche vorzunehmen. Ein Ausspruch über die Verzinsung der baren Zuzahlung ist im Überprüfungsverfahren nicht erforderlich (Fortschreibung von ).

3. Die ausgeschlossenen Gesellschafter haben für den Zuzahlungsbetrag Anspruch auf Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem der Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung folgenden Tag bis zwei Monate nach dem Tag der Veröffentlichung des Beschlusses in der Ediktsdatei. Für den darauffolgenden Zeitraum sind Zinsen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes geschuldet. Es kommt einheitlich de...

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