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Die Berichtigung von „Rechenfehlern“ des BFG nach § 293 BAO
Der VwGH hatte vor Kurzem darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen das BFG „Rechenfehler“ mittels Berichtigung nach § 293 BAO beseitigen kann. Grundsätzlich steht es dem BFG – wie auch der Abgabenbehörde – offen, unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche oder ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten nach § 293 BAO zu berichtigen. Ihre Grenze findet diese Berichtigungsmöglichkeit jedoch dort, wo ein Fehler in der Willensbildung vorliegt. Solche Willensbildungsfehler sind allein im Wege einer Revision behebbar. In diesem Beitrag sollen die wesentlichen Aussagen des VwGH gewürdigt werden. Es gilt in diesem Zusammenhang auch die Situation zu analysieren, in der sich die Parteien nach der Aufhebung einer fälschlichen Berichtigung befinden.
1. Ausgangsfall
Im Jahr 2010 veräußerte eine als Gruppenträger fungierende Gesellschaft, die mittlerweile in die Revisionswerberin verschmolzen wurde, ihren gesamten Betrieb sowie internationale Beteiligungen an einen französischen Konzern. Als Gegenleistung wurde die Zahlung von 12 Mio € und zusätzlich eine Schuldüber...