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Deutschland: Zur analogen Anwendung von § 179a dAktG auf die KG
§ 179a dAktG
1. § 179a dAktG ist auf die KG nicht analog anwendbar (Aufgabe von BGH , II ZR 24/94).
2. Dem Schutzanliegen von § 179a dAktG, die gesellschaftsinterne Kontrolle der Geschäftsführung bei Gesamtvermögensgeschäften durch die Beteiligung der Gesellschafter zu gewährleisten, wird bei der KG auch ohne entsprechende Anwendung der Norm durch einen gesetzlich verankerten Beschlussvorbehalt (vgl § 116 Abs 2, § 119 Abs 1, § 161 Abs 2 und § 164 dHGB [vgl in Österreich die weithin sinngleichen Vorschriften des UGB mit derselben Paragrafenbezeichnung]) Rechnung getragen. Deshalb fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke.
3. Die Verpflichtung zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens einer KG erfüllt in aller Regel die Voraussetzungen eines außergewöhnlichen Geschäfts iSd § 116 Abs 1 und 2 dHGB.
BGH , II ZR 235/20 (OLG Stuttgart 20 U 19/18; LG Ravensburg 2 O 398/12)
[1] Die Klägerin ist eine KG, die sich seit in Liquidation befindet. Kommanditisten der Klägerin waren die Streithelfer der Beklagten Dr. G. B. und Dr. J. B. mit einer Einlage von jeweils 30.000 DM, E. B. mit einer Einlage von 60.000 DM, A. S. mit einer Einlage von 24.000 DM und F. S. mit e...