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GesRZ 4, August 2022, Seite 217

Zusammenrechnung von Beteiligungen gemäß § 6 EKEG

Martin Karollus

Aufgrund einer Zusammenrechnung gem § 6 EKEG kann auch für einen Kreditgeber, der für sich alleine noch nicht über eine Stellung als erfasster Gesellschafter der kreditnehmenden Gesellschaft iSd EKEG verfügt, eine solche Stellung begründet werden. Mit dieser für die Praxis wichtigen, zu einer unter Umständen sehr erheblichen Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs des EKEG führenden Bestimmung sind mehrere Anwendungsfragen verbunden, auf die im vorliegenden Beitrag eingegangen wird.

I. Grundsätzlicher Inhalt des § 6 EKEG

Dem EKEG unterliegen nicht alle Gesellschafter, sondern nur die in diesem Gesetz als solche definierten erfassten Gesellschafter. Die Abgrenzung wurde vom Gesetzgeber danach vorgenommen, ob den Gesellschafter eine Finanzierungs (folgen)verantwortung trifft; für Gesellschafter mit einem Anteil von weniger als 25 % am Geschäftsanteilskapital oder am Gesellschaftsvermögen ist das grundsätzlich nicht der Fall. Über die unmittelbaren Gesellschafter oder überhaupt über Gesellschafter hinausgehend kann dies auch noch weitere Personen treffen (etwa § 5 Abs 1 Z 3 EKEG für denjenigen, der wie ein Gesellschafter, dem die Mehrheit der Stimmrechte zusteht, wobei kreditver...

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