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OGH vom 11.07.2001, 3Ob284/99g

OGH vom 11.07.2001, 3Ob284/99g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Robert T*****, vertreten durch Dr. Walter Lichal, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien

1.) Angelika G*****, vertreten durch Dr. Rudolf Gürtler und Mag. Erich A. Rebasso, Rechtsanwälte in Wien, 2.) Stadt Wien (Magistratsabteilung 6), Wien 1, Rathaus, vertreten durch Dr. Peter Rudeck, Rechtsanwalt in Wien, und 3.) Republik Österreich (Finanzamt für den 12., 13., 14. und 23. Bezirk), vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen Unzulässigkeit einer Exekution (§ 37 EO - Streitwert 150.000 S), über die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom , GZ 46 R 818/99f-19, mit dem infolge der Berufungen der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichts Donaustadt vom , GZ 11 C 987/98b-12, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Die beklagten Parteien sind schuldig, dem Kläger je zu einem Drittel die mit 24.974,24 S (darin 3.832,37 S USt und 1.980 S Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Anlassexekution ist ein Zwangsversteigerungsverfahren des im Eigentum des Verpflichteten stehenden 1/4-Anteils an einer Baurechtseinlage, das vom Erstgericht mit Beschluss vom den betreibenden Parteien Mag. Kathrin G***** und der Erstbeklagten bewilligt wurde. Diesem Zwangsversteigerungsverfahren traten die zweit- und die drittbeklagte Partei als weitere betreibende Gläubiger bei. Die betriebenen Forderungen sämtlicher betreibender Parteien übersteigen jeweils 150.000 S, den im Exekutionsverfahren ermittelten Wert des Anteils an dem strittigen Gebäude. Sowohl der Verpflichtete als auch der Kläger sind zu jeweils einem Viertel (und eine weitere Person zur Hälfte) Berechtigte aus dem in Exekution gezogenen Baurecht. Grundeigentümerin der mit dem Baurecht belasteten Liegenschaft ist die Zweitbeklagte. Auf dieser Liegenschaft stehen in der Natur zwei Häuser, und zwar einerseits ein bereits vor Jahrzehnten auf dem vorderen straßenseitig gelegenen Teil der Liegenschaft errichtetes Siedlungshaus, andererseits ein im hinteren Teil der Liegenschaft später (in den Jahren 1971 ff) vom Vater des Klägers errichtetes Einfamilienhaus. Dieses wurde mit Zustimmung des damaligen Grundeigentümers und Wissen der Baurechtsberechtigten ohne ausdrückliche weitere nähere Vereinbarung mit letzteren ausschließlich aus den Mitteln des Vaters des Klägers errichtet. Mit Kaufvertrag vom verkaufte und übergab dieser dem Kläger dieses Haus, wobei die Kaufvertragsurkunde beim Erstgericht hinterlegt wurde. Im Exekutionsverfahren wurden im Zuge der Schätzung beide Bauwerke als Zubehör des Baurechts bewertet und im Edikt die Versteigerung des dem Verpflichteten gehörigen 1/4-Anteils einschließlich je 1/4 des Zubehörs angeordnet. Ein Antrag der Zweitbeklagten, das Exekutionsverfahren hinsichtlich des (dem Kläger zugeordneten) Zubehörs einzustellen, wurde rechtskräftig abgewiesen.

Am brachte der Kläger allein gegen Mag. Kathrin G***** als beklagte Partei zu AZ 11 C 1826/97h beim Erstgericht Klage gemäß § 37 EO ein; dieses Verfahren ist noch nicht beendet. Am brachte er die vorliegende Klage gegen die weiteren betreibenden Gläubiger des Zwangsversteigerungsverfahrens ein und brachte (in beiden Klagen im Wesentlichen gleichlautend) ua vor, er habe seinen 1/4-Anteil am Baurecht am von seinem Vater geschenkt erhalten. Auf der Liegenschaft stünden zwei Häuser, von denen das strittige Haus in den Jahren 1971 ff mit Zustimmung der damaligen Grundeigentümer ausschließlich aus den Mitteln seines Vaters errichtet worden sei. Den Baurechtsmiteigentümern sei bekannt gewesen, dass dieses Gebäude auf fremdem Grund im Alleineigentum seines Vaters stehe und dass es sich dabei um ein Superädifikat gemäß § 435 ABGB handle. Sein Vater habe durch die Errichtung originär Eigentum an diesem Haus erworben. Mit Kaufvertrag vom habe sein Vater ihm dieses in seinem Alleineigentum stehende Superädifikat verkauft und übergeben. Das Superädifikat sei lange nach Eröffnung der Baurechtseinlage auf fremdem Grund (Grundeigentümer sei die zweitbeklagte Partei) in der erkennbaren Absicht errichtet worden, dass das Objekt nicht stets darauf bleiben solle; das Baurecht ende spätestens 2040, bis zu diesem Zeitpunkt sei der Grund nach den Bestimmungen des Baurechtsvertrags grundsätzlich geräumt an den Eigentümer zurückzustellen. Das Klagebegehren ist darauf gerichtet, die von den beklagten Parteien geführten Exekutionen bezüglich des strittigen Hauses für unzulässig zu erklären.

Die beklagten Parteien stellten das Sachvorbringen (wohl gemeint: Tatsachenvorbringen) des Klägers außer Streit, bestritten im Übrigen das Klagebegehren und beantragten dessen Abweisung. Die Erstbeklagte wendete insbesondere ihre mangelnde (alleinige) Passivlegitimation ein, weil sie gemeinsam mit Mag. Kathrin G***** als einheitliche Streitpartei gemäß § 14 ZPO anzusehen sei. Sie und die drittbeklagte Partei brachten vor, das Haus sei Zubehör des Baurechts, abgesondertes Eigentum (des Klägers) sei daran nicht möglich. Die zweitbeklagte Partei erklärte, dass sie "lediglich anerkenne, dass der Kläger Eigentümer des auf der Baurechtseinlage stehenden Superädifikates sei", das "Klagebegehren" werde jedoch bestritten.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Da gemäß § 6 Abs 1 BauRG das Bauwerk Zubehör (= unselbständiger Bestandteil) des Baurechts sei und der (die) Bauberechtigte(n) gemäß Abs 2 leg cit als Eigentümer des Bauwerks anzusehen sei(en), wäre der Kläger ebenso wie der Verpflichtete nur zu einem Viertel Anteil Miteigentümer des Bauwerks. Dies sei insoferne unbillig, als der Verpflichtete und die weiteren Miteigentümer (der Baurechtseinlage) ohne eigene finanzielle Aufwendungen (Mit-)Eigentum erworben hätten. § 6 Abs 2 BauRG könne daher nur so interpretiert werden, dass klargestellt werden sollte, dass nicht der Grundeigentümer, sondern der Bauberechtigte Eigentümer des Bauwerks werde. Das Errichten eines Bauwerks von nur einem von mehreren Baurechtsberechtigten habe das Gesetz mit dieser Bestimmung nicht geregelt. Grundsätzlich sei der Eigentumserwerb des Klägers am genannten Superädifikat möglich. Der Titel sei der Kaufvertrag mit seinem Vater, der Modus die Hinterlegung des Kaufvertrags bei Gericht. Die Passivlegitimation der Erstbeklagten (allein) sei gegeben, zumal einer von mehreren Gläubigern auf die Forderung oder die Exekution verzichten könnte, weshalb eine notwendige Streitgenossenschaft nicht vorliege. Aus § 14 ZPO sei überdies abzuleiten, dass die Wirkung des Urteils (gegen nur einen Streitgenossen) im Falle einer notwendigen Streitgenossenschaft sich auf alle Streitgenossen erstrecke. Dieser Umstand werde im noch anhängigen Verfahren gegen die gemeinsam mit der Erstbeklagten betreibende Partei bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen sein.

Das Berufungsgericht wies in Stattgebung der Berufungen aller beklagten Parteien das Klagebegehren ab und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands jeweils 52.000 S, nicht jedoch 260.000 S übersteigt und die ordentliche Revision zulässig sei. Die Bestimmungen des Baurechtsgesetzes gingen in ihrem Anwendungsbereich als Spezialnormen und jüngere Regelungen den älteren und allgemeinen Bestimmungen des ABGB vor. Das Erstgericht habe selbst ausgeführt, dass seine rechtliche Beurteilung dem Wortlaut des § 6 Abs 1 und 2 BauRG widerspreche und seine Entscheidung mit Billigkeitserwägungen und damit begründet, dass der hier vorliegende Fall der Errichtung eines Bauwerks durch einen von mehreren Mitbauberechtigten im Gesetz nicht erwähnt sei. Dem Argument, es sei unbillig, wenn die übrigen Bauberechtigten ohne eigene finanzielle Aufwendungen Eigentum am streitgegenständlichen Haus erworben hätten, sei entgegenzuhalten, dass durch die Entscheidung des Erstgerichts umgekehrt der Inhalt des jeweils anteiligen Baurechts der Miteigentümer an der Baurechtseinlage nicht unbeträchtlich geschmälert würde, wenn der vom Haus verbaute Teil des Baurechtsgrundes der Verfügungsmöglichkeit der Baurechtsmiteigentümer entzogen wäre, ohne dass (nach den Feststellungen des Erstgerichts) die Baurechtsmiteigentümer dafür vom Kläger oder dessen Vater eine Gegenleistung erhalten hätten. Abgesehen von Billigkeitserwägungen bestehe keine Notwendigkeit, bei mehreren Miteigentümern an einer Baurechtseinlage und Errichtung eines Gebäudes auf dem Baurechtsgrund durch nur einen von ihnen ausschließlich aus eigenen Mitteln eine planwidrige Regelungslücke des Baurechtsgesetzes anzunehmen, die durch eine dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes widersprechende Auslegung zu schließen wäre. § 6 BauRG, insbesondere dessen Abs 2, regle in erster Linie das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer der mit dem Baurecht belasteten Liegenschaft und dem Bauberechtigten. Das Verhältnis mehrerer Mitbauberechtigter untereinander sei mangels einer Spezialnorm des Baurechtsgesetzes nach § 361 ABGB (Miteigentum) zu beurteilen. Ihnen stünden also an dem auf Grund des Baurechts hergestellten Bauwerk die Rechte von Miteigentümern und am Grundstück die Rechte von Mitnutznießern (jeweils zu ideellen Anteilen) zu. Das auf das Alleineigentum des Klägers an einem auf der Baurechtseinlage errichteten Superädifikat gestützte Klagebegehren könnte nur Erfolg haben, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ vorlägen:

1. Die Errichtung eines im Verhältnis zur Baurechtseinlage (also nicht nur im Verhältnis zu der mit dem Baurecht belasteten Liegenschaft) sonderrechtsfähigen Superädifikates ist in Durchbrechung des Grundsatzes des § 6 Abs 1 und 2 BauRG analog § 435 ABGB überhaupt möglich.

2. Aus den unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Urteils müsste bei richtiger rechtlicher Beurteilung zu schließen sein, der Vater des Klägers habe in den Jahren 1971 ff ein solches im Verhältnis zur Baurechtseinlage sonderrechtsfähiges Superädifikat errichtet, er habe daran (originär) Alleineigentum erworben, er habe dieses wirksam an den Kläger übertragen oder der Kläger habe seinerseits gemäß § 367 ABGB (originär) Alleineigentum am Superädifikat erworben.

Gemäß § 435 ABGB seien Superädifikate und daher entgegen dem Grundsatz des § 297 ABGB sonderrechtsfähig Bauwerke, "die auf fremdem Grund in der Absicht aufgeführt sind, dass sie nicht stets darauf bleiben sollen, soferne sie nicht Zugehör eines Baurechtes sind". Da im vorliegenden Fall die Sonderrechtsfähigkeit gegenüber dem zugrundeliegenden Baurecht geltend gemacht werde, müsste das Gebäude auf fremdem Baurechtsgrund in der Absicht aufgeführt sein, dass es nicht stets darauf bleiben solle. Entscheidend für die Qualifikation zum Überbau sei nach der Rechtsprechung in erster Linie die Absicht des Erbauers. Diese könne sich entweder aus dem äußeren Erscheinungsbild des Bauwerks oder aus dem Rechtsverhältnis, insbesondere einer Vereinbarung, zwischen dem Grundeigentümer (hier: Baurechtsberechtigten) und dem Erbauer ergeben. Die Beweislast für die fehlende Belassungsabsicht treffe denjenigen, der sich auf die Superädifikatseigenschaft berufe. Dem vom Erstgericht festgestellten (unstrittigen) Sachverhalt seien Indizien für eine solche Absicht nicht zu entnehmen. Das Objekt werde als "Einfamilienhaus" bezeichnet, das mit Wissen der Baurechtsberechtigten, aber ohne ausdrückliche weitere nähere Vereinbarung mit denselben errichtet worden sei. Die in der Berufungsbeantwortung vertretene Ansicht des Klägers, dass nach dem gesamten Vorbringen das Verhalten der Baurechtsmiteigentümer nicht anders als eine konkludente Zustimmung zur Errichtung des Superädifikats auf fremdem Grund zu werten sei, sei nach den Feststellungen des Erstgerichts nicht nachvollziehbar. Allein aus dem Umstand, dass die (damaligen) Baurechtsmiteigentümer von der Bauführung des Vaters des Klägers, der ja Mitbauberechtigter gewesen sei, gewusst und keine ausdrückliche Vereinbarung mit ihm in diesem Zusammenhang abgeschlossen hätten, sei keineswegs eine konkludente Vereinbarung abzuleiten, dass das vom Vater des Klägers errichtete Einfamilienhaus im Verhältnis zu den Baurechtsmiteigentümern als Bauwerk "auf fremdem Grund" zu gelten habe, das nicht stets, also nicht für seine gesamte natürliche Lebensdauer oder für die gesamte Dauer des Baurechts, darauf bleiben solle. Auch ein originärer Eigentumserwerb des Vaters des Klägers nach dem 3. Satz des § 418 ABGB lasse sich aus den Feststellungen des Ersturteils nicht ableiten, zumal nicht festgestellt (und vom Kläger auch gar nicht vorgebracht) sei, dass sein Vater bei Errichtung des gegenständlichen Gebäudes über die Eigentumsverhältnisse an der Baurechtseinlage geirrt hätte. Da der Vater des Klägers mit der Errichtung des Einfamilienhauses nur einen seinem Miteigentumsanteil an der Baurechtseinlage entsprechenden Eigentumsanteil von einem Viertel an dem als Zugehör des Baurechts zu wertenden und damit mit diesem sachenrechtlich gleich zu behandelnden Gebäude erworben habe, habe auch der Kläger von ihm durch den Kaufvertrag vom und dessen Hinterlegung in der Urkundensammlung des Erstgerichts schon gemäß § 442 ABGB nicht das Alleineigentum an diesem Gebäude erwerben können. Die vor der Errichtung des gegenständlichen Gebäudes eingeholte Zustimmung des Grundeigentümers sei für das Rechtsverhältnis zwischen dem Vater des Klägers als Errichter des Gebäudes und den Baurechtsmiteigentümern ebensowenig von rechtlicher Bedeutung wie das in diesem Verfahren in erster Instanz erklärte Anerkenntnis des Eigentumsrechts des Klägers am Superädifikat durch die zweitbeklagte Partei. Die Grundeigentümerin hätte ja keinen Anlass gehabt, der Bauführung durch einen der Baurechtmiteigentümer nicht zuzustimmen, weil sie gerade zu diesem Zweck das Baurecht eingeräumt habe. Im vorliegenden Prozess entfalte das Anerkenntnis daher allenfalls Rechtswirkungen im Verhältnis zwischen dem Kläger und der zweitbeklagten Partei, nicht aber auch gegenüber der erst- und der drittbeklagten Partei. Bei diesem Anerkenntnis "handle es sich nach seiner Formulierung nicht um ein solches im Sinn des § 395 ZPO, da die zweitbeklagte Partei den gegen sie erhobenen Anspruch, also das Klagebegehren, ausdrücklich bestritten und dessen Abweisung beantragt habe.

Die ordentliche Revision sei zuzulassen, weil es zur Frage der Möglichkeit der Errichtung eines sonderrechtsfähigen Superädifikats auf einem Baurechtsgrund durch einen Mitbauberechtigten (im Verhältnis zu den anderen Mitbauberechtigten) keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gebe.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Klägers ist berechtigt.

Superädifikate sind Bauwerke, die auf fremdem Grund in der Absicht aufgeführt sind, dass sie nicht stets darauf bleiben sollen, sofern sie nicht Zugehör eines Baurechts sind (§ 435 ABGB). Als Zugehör des Baurechts gemäß § 6 Abs 1 BauRG geltende Bauwerke hingegen sind solche, die auf Grund des Baurechtes (erworben oder) hergestellt werden. Das Baurecht ist das dingliche, veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der (fremden) Bodenfläche ein Bauwerk zu haben (§ 1 Abs 1 BauRG); es gilt als unbewegliche Sache; dem Bauberechtigten stehen am Bauwerk die Rechte des Eigentümers und am Grundstück, soweit im Baurechtsvertrag nichts anderes bestimmt ist, die Rechte des Nutznießers zu (§ 6 Abs 1 und 2 leg cit); das Baurecht entsteht durch bücherliche Eintragung als Last des (fremden) Grundstückes (§ 5 Abs 1 leg cit). Für das eingetragene Baurecht ist gleichzeitig eine besondere Grundbuchseinlage (Baurechtseinlage) zu eröffnen, in der alle Eintragungen gegen den Bauberechtigten zu vollziehen sind (§ 5 Abs 2 leg cit). Das Baurecht unterliegt (wie Liegenschaften oder seit der EO-Nov 2000 auch Superädifikate) dem Zwangsversteigerungsverfahren nach den §§ 133 ff EO.

Da das Baurecht im Regelfall eine die Nutzungsbefugnisse des Liegenschaftseigentümers vollständig überlagernde Grundstücksbelastung darstellt, ist fraglich, welche rechtlichen Auswirkungen die Baurechtsbestellung auf bereits bestehende oder erst zu errichtende Superädifikate hat (siehe dazu Hofmeister/Rechberger, das Baurecht - Begriff und Inhalt in Hofmeister/Rechberger/Zitta, Bauten auf fremdem Grund [1996] Rz 36): Die Neuerrichtung eines Superädifikats nach geschlossenem Baurechtsvertrag kann auf der Grundlage eines vom Grundeigentümer geschlossenen Grundbenützungsvertrags (Bestandvertrags) erfolgen, wenn solches im Baurechtsvertrag dem Grundeigentümer vorbehalten wird. Ein auf Grund eines solches Rechtsverhältnisses (auch eines Baurechtsmitberechtigten oder eines Dritten) zum Grundeigentümer errichtetes Bauwerk wird vom Baurecht nicht berührt und hat die Superädifikatseigenschaft, wobei sich in diesem Fall das Fehlen der Belassungsabsicht aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Erbauer und dem Grundeigentümer ableitet (vgl SZ 67/61 mwN; SZ 67/1).

Nach Ansicht des erkennenden Senates gilt aber nichts anderes, wenn dem Grundeigentümer das Recht zur Nutzung bestimmter Teile des mit dem Baurecht belasteten Grundstücks nicht überlassen wurde. Dies ist eben eine Folge der im § 6 Abs 1 BauRG festgelegten Regelung, wonach nur ein auf Grund des Baurechts hergestelltes Bauwerk als Zubehör des Baurechts gilt. Die Regelung gilt daher nicht für ein Bauwerk, das auf Grund einer anderen mit dem Grundeigentümer geschlossenen Vereinbarung hergestellt wird, und schließt daher die Superädifikatseigenschaft nicht aus. D Berufungsgericht hat somit seine Meinung zu Unrecht auf § 6 Abs 1 BauRG gestützt; gerade der Wortlauf dieser Bestimmung steht der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht entgegen.

Der erkennende Senat vermag sich auch der von Hofmeister/Rechberger (aaO) vertretenen Auffassung, in dem dargestellten Fall sei § 418 Abs 3 ABGB analog anzuwenden, nicht anzuschließen. Wird durch die Vereinbarung über die Errichtung eines Gebäudes, die mit dem Grundstückseigentümer gesondert vom Baurechtsvertrag getroffen wurde, in die Rechte von Bauberechtigten eingegriffen, so hat dies nur zur Folge, dass sie die Entfernung des Gebäudes verlangen können. Die analoge Anwendung des § 418 Abs 3 ABGB erscheint aber nicht gerechtfertigt, weil ein wesentlicher Unterschied im Sachverhalt darin liegt, dass sie Bauwerke erfasst, die dauernd auf dem Grundstück bleiben sollen, während es bei Superädifikaten um Bauwerke geht, bei denen diese Absicht eben nicht besteht, weshalb dem Bauführer die (vorzeitige) Entfernung eher zugemutet werden kann.

Entgegen der von der drittgeklagten Partei in ihrer Revisionsbeantwortung vertretenen Meinung ergibt sich das für die Annahme eines Superädifikats entscheidende Fehlen der Belassungsabsicht aus dem wechselseitigen Parteienvorbringen. Der Kläger hat nämlich bereits in der Klage ein entsprechendes Tatsachenvorbringen erstattet (s S 3 der Klage), wonach das "Objekt" in der erkennbaren Absicht auf dem Grundstück errichtet worden sei, dass es nicht dauernd, sondern nur bis zum Ende des Baurechts im Jahr 2040 darauf bleiben sollte, und die beklagten Parteien haben in der Tagsatzung vom ausdrücklich erklärt, das "Sachvorbringen" des Klägers außer Streit zu stellen. Es ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass es sich bei dem strittigen Gebäude um ein Superädifikat handelt, was im Übrigen von der zweitbeklagten Partei ausdrücklich außer Streit gestellt und vom Berufungsgericht, das auf die dargestellte Außerstreitstellung nicht Bedacht nahm, verkannt wurde.

Im vorliegenden Fall berief sich der Kläger im Zusammenhang mit der Errichtung des strittigen Einfamilienhauses durch seinen Vater auf eine Vereinbarung mit dem Grundeigentümer, die neben dem Baurechtsvertrag geschlossen worden sei, und nicht etwa auf eine Errichtung dieses Gebäudes im Rahmen des allen Bauberechtigten zustehenden Baurechtes oder gar auf eine Sondervereinbarung seines Vaters mit den übrigen Bauberechtigten (die allenfalls als Unterbaurecht zu qualifizieren wäre [s dazu Hofmeister/Rechberger aaO]). Es kann unter diesen Umständen hier bei dem Bauwerk nicht von der von allen beklagten Parteien aus dem Baurechtsgesetz abgeleiteten Rechtsfigur des Zugehörs zum Baurecht ausgegangen werden. Vielmehr ist das vom Vater des Klägers errichtete Bauwerk (Einfamilienhaus) als Superädifikat sonderrechtsfähig (so auch Bittner in der Entscheidungsbesprechung in WoBl 1998, 248 f) und zunächst allein dem Erbauer sowie auf Grund des beim Erstgericht hinterlegten Kaufvertrags vom nunmehr allein dem Kläger zuzuordnen. Im gesamten Verfahren ist nicht hervorgekommen (oder auch nur von den beklagten Parteien behauptet worden), dass die übrigen Baurechtsberechtigten jemals gegenüber dem Vater des Klägers oder diesem gegenüber die Alleinrechte an dem strittigen Einfamilienhaus auf dem Baurechtsgrund der zweitbeklagten Partei bestritten und ihren "Anteil" an diesem Bauwerk beansprucht hätten. Ist aber der Kläger Eigentümer des Bauwerks, darf darauf von den beklagten Parteien nicht Exekution geführt werden.

Der Einwand der erstbeklagten Partei, ihr fehle es an der Passivlegitimation, weil sie gemeinsam mit der das Exekutionsverfahren auf Grund eines einheitlichen Exekutionstitels Mitbetreibenden Mag. Kathrin G***** im Exszindierungsprozess eine einheitliche Streitpartei im Sinn des § 14 ZPO bilde, ist nicht zielführend. Wenngleich durch den Zuspruch einer Forderung in einem Exekutionstitel keine Novation eintritt (SZ 25/74; 3 Ob 172/00s), ist für die Art der in Exekutionsverfahren betriebenen Forderung allein der Wortlaut des Exekutionstitels maßgebend, weil nur er die Grundlage der Exekutionsbewilligung bildet. Es unterliegt wohl keinem Zweifel, dass mehrere aufgrund eines Exekutionstitels zu einer Leistung verpflichtete Personen nur dann solidarisch haften, wenn sich dies aus dem Spruch des Exekutionstitels ergibt, und dass es nicht ausreicht, wenn die Solidarverpflichtung aus Vorschriften des materiellen Rechts abgeleitet werden kann. Werden aus einem Exekutionstitel mehrere Gläubiger berechtigt, muss aber entsprechend gelten, dass eine Gesamtforderung (s § 892 ABGB) oder eine Gesamthandforderung nur dann vorliegt, wenn dies im Spruch des Exekutionstitels eindeutig zum Ausdruck kommt. Die für die Forderung der Gläubiger maßgebende Rechtslage ist auch in diesem Fall für die Frage, welcher Anspruch betrieben wird, nicht entscheidend.

Ergibt sich aus dem Spruch des Exekutionstitels nicht, dass es sich um eine Gesamt- oder Gesamthandforderung handelt, kommen somit die allgemein für Forderungen geltenden Regeln der §§ 889 f ABGB zum Tragen. Bei einer teilbaren Sache, wozu, wenn nicht die Voraussetzungen für ein Gesamt- oder Gesamthandschuldverhältnisse gegeben sind, eine Geldforderung zählt, ist somit jeder im Exekutionstitel genannte Gläubiger gemäß § 889 ABGB nur Gläubiger des seinem Anteil entsprechenden Teils der betriebenen Forderung und daher auch nur in diesem Umfang betreibender Gläubiger. Für eine von mehrern Gläubigern aufgrund eines einheitlichen Exekutionstitels geführte Exekution bedeutet dies, dass jeder von ihnen von der Fortsetzung der Exekution Abstand nehmen kann, soweit sie zur Hereinbringung des auf ihn entfallenen Anteils geführt wird, und dass die Exekution gegebenenfalls (nur) in diesem Umfang eingestellt werden kann. Daraus folgt aber auch, dass die Exekution in diesem Umfang auf Grund einer bloß gegen einen von mehreren betreibenden Gläubigern eingebrachten erfolgreichen Exszindierungsklage einzustellen ist.

Die exekutionsrechtlichen Vorschriften erfordern es somit nicht, dass mehrere Gläubiger, die auf Gurnd eines einheitlichen Exekutionstitels zur Hereinbringung einer Geldforderung gemeinsam Exekution führen, gemeinsam gemäß § 37 EO geklagt werden, und diese Gläubiger bilden deshalb keine notwendige (vgl Fasching, ZPR**2 Rz 364) und damit auch keine einheitliche Streitpartei im Sinn des § 14 ZPO. Der gegenteiligen, von Burgstaller/Holzner (in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 37 Rz 118 unter Berufung auf Münzberg in Stein/Jonas, ZPO21 § 771 Rz 40 und Rosenberg/Gaul/Schilken, ZVR11, 687 vertretenen Auffassung kann aus diesen Erwägungen nicht gefolgt werden, soweit die betreibenden Gläubiger Gläubiger einer ihrem Wesen nach teilbaren Forderung sind und dem Spruch des Exekutionstitels nicht zu entnehmen ist, dass es sich um eine Gesamt- oder Gesamthandforderung handelt. Hiezu ist noch anzumerken, dass auch in der Bundesrepublik Deutschland von Burgstaller/Holzner bezogene Meinung nicht einheitlich vertreten wird, weil etwa Karsten Schmidt (in MünchKomm, ZPO**2 § 771 Rz 66) wie der erkennende Senat eine einheitliche Streitgenossenschaft nur dann als gegeben ansieht, wenn aus einem unteilbaren Titel für mehrere Gläubiger vollstreckt wird.

Aus dem Gesagten folgt somit für den zu entscheidenden Fall, dass es nicht schadet, dass die Klage nur gegen die Erstbeklagte als eine der beiden betreibenden Parteien des von der Klage betroffenen Exekutionsverfahrens eingebracht wurde.

Demgemäß ist das im Ergebnis zutreffende Urteil des Erstgerichts wiederherzustellen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 46 und 50 ZPO.