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OGH vom 09.03.2006, 6Ob39/06p

OGH vom 09.03.2006, 6Ob39/06p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Albert O*****, vertreten durch Dr. Romana Weber-Wilfert, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei A***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Heinz Stöger, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 12.000, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 4 R 54/05y-10, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom , GZ 27 Cg 141/04x-6, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahingehend abgeändert, dass das Ersturteil wiederhergestellt wird. Die Revisionsbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.041,60 (darin EUR 173,60 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit EUR 1.810,70 (darin EUR 124,95 USt und EUR 1.061,- Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die beklagte Partei ist Rechtsnachfolgerin der A*****gesellschaft mbH.

Am beschlossen der Vorstand und der Aufsichtsrat der Yline Business Services AG (im Folgenden: Yline) aufgrund einer Ermächtigung der Hauptversammlung eine Erhöhung des Grundkapitals im Nominale von EUR 169.941,44 durch Ausgabe von 163.630 auf Inhaber lautende Stückaktien mit einer Beteiligung am Grundkapital von je EUR 1,038571417, ausgestattet mit Gewinnberechtigung ab , zum Ausgabekurs von EUR 42,78 sowie Übernahme der neuen Aktien durch einzelne Aktionäre der Yline Web Access Services AG (im Folgenden: YWAS), die zusammen 7.000 Stück Aktien dieser Gesellschaft hielten. Am schloss der Kläger mit der Yline einen Kauf- und Sacheinlagevertrag, in dem er sich zur Einbringung von 60 Stück nennwertlosen Aktien der YWAS in die Yline gegen Erhalt von 1.403 neuer Stückaktien der Yline mit einer Beteiligung am Grundkapital in Höhe von EUR 1.457,12 verpflichtete.

Am erstattete die A*****gesellschaft mbH, die mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom zum Sacheinlagenprüfer bestellt worden war, den Prüfbericht, worin sie unter anderem ausführte, dass die Erhöhung des Grundkapitals von EUR 169.941,44 durch Einbringung von 7.000 Stück Aktien der YWAS als Sacheinlage auf Grundlage des Sacheinlagevertrages vom aufgebracht werde und zur freien Verfügung des Vorstandes stehe. Der Wert der Aktien erreiche den Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden jungen Aktien. Sie erteilte der Kapitalerhöhung durch Sacheinlage einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk.

Über das Vermögen der Yline wurde mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom der Konkurs eröffnet. Der Kläger wurde vom Masseverwalter auf Zahlung der Differenz zwischen dem Wert der von ihm geleisteten Sacheinlage und dem Ausgabebetrag in Anspruch genommen. Aufgrund einer vergleichsweisen Einigung bezahlte er an den Masseverwalter EUR 12.000.

Der Kläger begehrt nunmehr diesen Betrag von der Beklagten aus dem Titel des Schadenersatzes, weil der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk grob fahrlässig erteilt worden sei. Der Ausgabebetrag der neuen Aktien habe insgesamt EUR 7,000.091,40 betragen. Die Sacheinlage sei mit EUR 232.553 bewertet worden. Der Ausgabebetrag müsse jedoch im Wert der Sacheinlage Deckung finden. Der Kauf- und Sacheinlagevertrag sei durch den Prüfbericht bedingt gewesen. Unter Bezugnahme auf den Prüfbericht sei darin von einer Werthaltigkeit ausgegangen worden. Bei ordnungsgemäßer Prüfung wäre es nicht zu einer Firmenbucheintragung der Kapitalerhöhung gekommen. Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren und wandte ein, der Kauf- und Sacheinlagevertrag sei bereits vor Erteilung des Bestätigungsvermerkes unterfertigt worden, sodass ihre Tätigkeit nicht kausal für den Kaufentschluss des Klägers und somit für seinen Schaden gewesen sei. Sie habe ordnungsgemäß gehandelt; der Kläger habe keinen Schaden erlitten. Die Zahlung von EUR 12.000 an den Masseverwalter sei nicht notwendig gewesen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Dabei ging es davon aus, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten in ihrem Prüfbericht ausgeführt habe, Gegenstand der Sacheinlage sei ein Aktienpaket von 7.000 Stück Aktien der YWAS, die einem Anteil von rund 9,09 % am gesamten Grundkapital dieser Gesellschaft entsprächen. Das wirtschaftliche Eigenkapital der YWAS betrage rund S 35,4 Mio, der anteilige Unternehmenswert der eingebrachten Aktien betrage daher S 3,2 Mio. Bei einer Kapitalerhöhung der Yline um EUR 169.941,44 sei daher die Kapitalerhöhung im Unternehmenswert der eingebrachten Gesellschaftsanteile der YWAS gedeckt.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahingehend, dass der Kläger keinen Schaden erlitten habe. Er habe für seine YWAS-Aktien im Wert von rund EUR 2.000 Yline-Aktien im Wert von rund EUR 60.000 erhalten, sodass selbst unter Berücksichtigung der Zahlung von EUR 12.000 an den Masseverwalter kein Schaden entstanden sei. Der spätere Wertverfall der Yline-Aktien sei in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Sowohl der Kläger als auch die Beklagte würden der Gesellschaft bzw dem Masseverwalter solidarisch haften. Im Innenverhältnis sei jedoch zu berücksichtigen, dass zwar ein Regressanspruch eines Dritten (der Beklagten), der der Gesellschaft aus Verschulden hafte, gegenüber dem Sacheinleger bestehe, der primär zur Einbringung der Einlage verpflichtet sei, nicht aber ein Regressanspruch des primär zahlungspflichtigen Sacheinlegers gegen den Prüfer.

Über Berufung der klagenden Partei änderte das Berufungsgericht dieses Urteil im klagsstattgebenden Sinn ab. Anders als nach deutscher Rechtslage habe sich die Prüfung gemäß § 150 Abs 3 AktG darauf zu erstrecken, ob der Wert der Sacheinlage den im Kapitalerhöhungsbeschluss festzusetzenden Ausgabebetrag erreicht, weil die Gesellschaft durch die Einlageleistung die im Kapitalerhöhungsbeschluss festgelegten Wirtschaftsgüter mit einem dem Ausgabebetrag der Aktien entsprechenden Wert erhalten solle (Grundsatz der realen Kapitalaufbringung, unter Berufung auf Nagele in Schiemer/Jabornegg/Strasser Aktiengesetz4 § 150 Rz 19 und 24). Sofern der Wert der Sacheinlage hinter dem Ausgabebetrag der Aktien zurückbleibe, habe der Sacheinleger ab dem Zeitpunkt der Eintragung die Wertdifferenz in bar auszugleichen (unter Berufung auf Nagele aaO § 150 Rz 25; Winner in Doralt/Nowotny/Kalss, Aktiengesetz § 150 Rz 95).

Lege man die Bewertung der Sacheinlage durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten von EUR 232.553 zugrunde, so entfalle auf die vom Kläger eingebrachten 60 YWAS-Aktien ein Betrag von EUR 1.993,31. Dafür habe der Kläger 1.403 neue Yline-Aktien zum Ausgabekurs von je EUR 42,78, sohin Aktien im Wert von insgesamt EUR 60.020,34 erhalten. Mit seiner Zahlung von EUR 12.000 habe der Kläger daher eine berechtigte Forderung der Gesellschaft bzw des Masseverwalters erfüllt.

Inwieweit dem Kläger durch diese Inanspruchnahme der Differenzhaftung ein Schaden entstanden sei, erfordere jedoch eine weitergehende Betrachtung. Liege der Nachteil im Entstehen eines Aufwandes oder einer Verbindlichkeit, so scheide eine abstrakte Berechnung aus; es sei der dem konkreten Geschädigten entstandene Nachteil zu ermitteln (unter Berufung auf Koziol/Welser, Bürgerliches Recht12 II 304). Zu prüfen sei daher, ob die 1.403 Yline-Aktien des Klägers im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung noch immer einen die Sacheinlage übersteigenden Wert hatten. Nur im Ausmaß eines solchen noch vorhandenen Mehrwertes würde die Zahlung aufgrund der Differenzhaftung von EUR 12.000 keinen Schaden des Klägers darstellen. Die auf Reich-Rohrwig (GmbH-Recht I² Rz 1/768) und Pentz (in Münch Komm AktG² § 46 Rz 74) gestützte Auffassung von Talos/Schrank (Zur Haftung bei überbewerteten Sacheinlagen in Aktiengesellschaften, ecolex 2004, 948), die Leistung der Einlage durch den Sacheinleger sei kein Schaden des Sacheinlegers, sondern vielmehr die Erfüllung einer Verpflichtung gegenüber der Gesellschaft, weshalb der Sacheinleger auch bei eigener Schuldlosigkeit keinen Ersatzanspruch gegenüber dem schuldhaft handelnden Prüfer habe, lasse die Möglichkeit eines mittlerweile eingetretenen Wertverlustes außer Acht. Dass ein solcher unberücksichtigt bleiben müsse, sei nicht einzusehen. Dies würde eine ungerechtfertigte Begünstigung des schuldhaft handelnden Prüfers gegenüber dem (schuldlosen) Sacheinleger bedeuten.

In Anbetracht der mittlerweile erfolgten Konkurseröffnung sei das Vorhandensein eines solchen Mehrwertes der Aktien prima facie nicht anzunehmen. Es sei daher davon auszugehen, dass der Kläger durch seine Beteiligung an der Yline durch Sacheinlage einen Schaden in Höhe des eingeklagten Betrages erlitten habe. Dieser Schaden sei durch den Prüfbericht der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom verursacht. Ausgehend von der Bewertung der Sacheinlagen durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit EUR 232.553 sei die Aussage, der Wert der Sacheinlagen erreiche den Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden jungen Aktien, eklatant unrichtig, errechne sich doch bei einem Ausgabekurs von EUR 42,78 für 163.630 neue Aktien ein Ausgabebetrag von EUR 7,000.091,40. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hätte auf dieses auffallende Missverhältnis hinweisen und die Erteilung eines Bestätigungsvermerkes versagen müssen. Dies hätte zur Folge gehabt, dass das Firmenbuchgericht die Eintragung der Kapitalerhöhung gemäß § 151 Abs 3 AktG abgelehnt hätte. Dass der Prüfbericht erst nach dem Kauf- und Sacheinlagevertrag erstattet worden sei, ändere daher nichts an der Kausalität des Fehlers der Rechtsvorgängerin der Beklagten für den Schaden des Klägers. In Lehre und Rechtsprechung sei anerkannt, dass eine Vernachlässigung der gebotenen Sorgfalt der Prüfer auch zur Ersatzpflicht einem Dritten gegenüber, der im Vertrauen auf die Verlässlichkeit des Bestätigungsvermerkes disponiere und dadurch einen Schaden erleide, führe (unter Berufung auf Doralt in MünchKomm AktG² § 49 Rz 51; Artmann, Die Haftung des Abschlussprüfers für Schäden Dritter, JBl 2000, 623; SZ 74/188 ua). Nichts anderes könne im Falle eines nicht durch Vertrag mit der geprüften Gesellschaft, sondern aufgrund gesetzlicher Anordnung vom Gericht bestellten Sacheinlageprüfers gelten. Die gesetzlich angeordnete Prüfung durch externe Prüfer habe gerade den Zweck, eine Übervorteilung der künftigen Aktionäre oder Gläubiger der Gesellschaft zu verhindern (unter Berufung auf Ettel in Doralt/Nowotny/Kalss, Aktiengesetz § 25 Rz 1). Die Haftung der Beklagten nicht nur gegenüber der Gesellschaft, sondern auch gegenüber dem Kläger als geschädigtem Aktionär sei daher zu bejahen. Die Frage der Wirkung der gesetzlichen Haftungsbegrenzung gegenüber Dritten (bejahend SZ 74/188; aA Kalss in ÖBA 2002, 187; Wilhelm in ecolex 2002, 1) stelle sich hier nicht, weil der eingeklagte Betrag unter der Höchstgrenze des § 42 Abs 2 AktG aF liege und die Beklagte eine Ausschöpfung der Höchstgrenze durch Leistung an die Gesellschaft (oder andere geschädigte Dritte) nicht eingewendet habe.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision sei zulässig, weil zur Frage der Haftung des Sacheinlageprüfers gegenüber dem Sacheinleger keine höchstgerichtliche Judikatur vorliege.

Die Revision der Beklagten ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig; sie ist auch berechtigt.

1.1. Bereits das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass dann, wenn sich nach Eintragung der durchgeführten Kapitalerhöhung herausstellt, dass die Sacheinlage im Verhältnis zum Ausgabebetrag nicht werthaltig oder ganz allgemein fehlerhaft ist, an ihre Stelle eine Bareinlagepflicht tritt (Winner in Doralt/Kalss/Nowotny, Aktiengesetz § 150 Rz 3 und 95 f sowie § 152 Rz 55 ff). Den Einleger trifft eine aus dem Grundsatz der realen Kapitalaufbringung abzuleitende - verschuldensunabhängige - Differenzhaftung (vgl Kastner/Doralt/Nowotny, Gesellschaftsrecht4 205; Jabornegg in Schiemer/Jabornegg/Strasser, AktG³ § 21 Rz 29; Nagele in Jabornegg/Strasser, AktG4 § 150 Rz 25; Winner in Doralt/Kalss/Nowotny, AktG § 150 Rz 95), soweit die vereinbarte Sachleistung unterbleibt oder nur ein unzulängliches Äquivalent für das gewährte Anteilsrecht bildet. Im Fall einer Überbewertung der Sacheinlage ist der Sacheinleger verpflichtet, die Wertdifferenz in bar auszugleichen (Kastner/Doralt/Nowotny 205; Nagele in Jabornegg/Strasser, AktG4 § 150 Rz 25; Doralt in MünchKommAktG² § 27 Rz 140). Dabei haftet der Sacheinleger nicht nur für den geringsten Ausgabebetrag, sondern auch für das Agio, also den gesamten tatsächlichen Ausgabebetrag (Nagele in Jabornegg/Strasser, AktG4 § 150 Rz 26). Die teilweise abweichende Auffassung im deutschen Schrifttum (vgl dazu Hüffer, AktG5 § 183 Rz 21; Wiedemann in Großkommentar AktG4 § 185 Rz 70 je mwN) lässt sich wegen der unterschiedlichen Textierung des § 183 Abs 3 dAktG nicht auf das österreichische Recht übertragen.

1.2. Auf die im Schrifttum unterschiedlich beantwortete Frage, ob für die Haftung des Einlegers - im Sinne der herrschenden Lehre - auf den Zeitpunkt der Anmeldung nach § 155 AktG (Doralt in MünchKomm AktG² § 27 Rz 140 FN 405 [Zeitpunkt der Anmeldung]; Nagele in Jabornegg/Strasser, AktG4 § 150 Rz 23; Nowotny, RdW 1988, 79; Hüffer, AktG5 § 183 Rz 21; Lutter in Kölner Komm AktG² § 183 Rz 50, 66; Wiedemann in Großkommentar4 § 183 Rz 65 und § 185 Rz 70) oder auf den Zeitpunkt der Einlageleistung abzustellen ist (so Geist, Kapitalvorgesellschaft 94 f; Winner in Doralt/Kalss/Nowotny, AktG § 150 Rz 87), braucht im vorliegenden Fall nicht eingegangen zu werden, weil der Anspruch der Klägerin nicht auf einen Wertverfall der von ihr eingebrachten Aktien zwischen dem Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens und der Einbringung gestützt ist. Ein nach diesem Zeitpunkt erfolgter Wertverfall wäre entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes jedenfalls unerheblich, weil es sich dabei ausschließlich um die Folge der wirtschaftlichen Gebarung der Gesellschaft handelt, die dem notwendig eine stichtagsbezogene Beurteilung vornehmenden Sacheinlageprüfer nicht zugerechnet werden kann (vgl auch Winner in Doralt/Kalss/Nowotny, AktG § 150 Rz 87).

2. Das unrichtige Prüfgutachten der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei kann für den Abschluss des Sacheinlagevertrages durch den Kläger jedenfalls schon deshalb nicht kausal gewesen sein, weil das Gutachten zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht vorlag. Dass der Sacheinlagevertrag sich auf einen allenfalls damals bereits vorhandenen Rohbericht der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei bezog, dessen Verbreitung bzw Verwendung mit ihrer Billigung erfolgt wäre (vgl dazu 5 Ob 262/01t = SZ 74/188), wurde nicht behauptet. Dafür fehlt auch jeglicher Anhaltspunkt. Im Hinblick darauf, dass die Prüfung durch den Einlageprüfer idR erst nach Abschluss des Sacheinlagevertrages erfolgt, kann auch keine Rede davon sein, dass es der Verkehrsübung (vgl dazu 7 Ob 513/96 = SZ 69/258) entspräche, dass das Gutachten des Sacheinlageprüfers auch dem Einleger als geeignete Vertrauensgrundlage dienen soll.

3.1. Eine Haftung der beklagten Partei könnte sich daher nur daraus ergeben, dass ihre Rechtsvorgängerin pflichtwidrig die Rechtmäßigkeit der Kapitalerhöhung bestätigte, obwohl der Ausgabebetrag der jungen Aktien nicht durch den Wert der Sacheinlage gedeckt war. Die ordentliche Kapitalerhöhung ist nämlich im Gesetz als mehrstufiger Vorgang ausgestaltet. Sie wird nicht schon mit der Fassung des Kapitalerhöhungsbeschlusses und auch nicht mit dessen Eintragung, sondern erst mit der Eintragung von dessen Durchführung im Firmenbuch wirksam (§§ 155, 156 AktG; vgl Nagele in Jabornegg/Strasser, AktG4 § 151 Rz 1). Bei pflichtgemäßem Vorgehen hätte die Rechtsvorgängerin der beklagten Partei nicht die Rechtmäßigkeit der Kapitalerhöhung bestätigen dürfen. Dies hätte - nach erfolgloser Durchführung eines Verbesserungsverfahrens gemäß § 17 Abs 1 FBG - zur Ablehnung der Eintragung der Durchführung der angemeldeten Kapitalerhöhung führen müssen (Winner in Doralt/Kalss/Nowotny, AktG § 150 Rz 107).

3.2. Die Ablehnung der Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung hätte jedoch noch nicht automatisch auch zum Wegfall der sich aus dem Sacheinlagevertrag in Zusammenhalt mit dem Zeichnungsvertrag (vgl Nagele in Jabornegg/Strasser, AktG4 § 150 Rz 7 iVm § 152 Rz 19) ergebenden Einlageverpflichtung des Klägers geführt. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn die Parteien ausdrücklich einen Zeitpunkt vereinbart hätten, an dem die Zeichnung unverbindlich wird, wenn nicht bis dahin die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals eingetragen worden ist (§ 152 Abs 1 Z 4 AktG). Damit war der Kläger zunächst unabhängig von der Eintragung zur Erbringung der Sacheinlage verpflichtet. Dies ergibt sich nicht aus den nur den Fall der Eintragung der Kapitalerhöhung bei Unwirksamkeit des Sacheinlagevertrages regelnden §§ 20 Abs 3 Satz 3, 150 Abs 2 Satz 3 AktG, sondern unmittelbar aus der zunächst wirksam vertraglich begründeten Verpflichtung. In diesem Sinne war der Kläger daher zunächst unabhängig von der Eintragung im Firmenbuch zur Leistung seiner Sacheinlage bzw einer der ursprünglich vereinbarten Einlage möglichst nahekommenden tauglichen (und damit ausreichend werthaltigen) Einlage (Winner in Doralt/Kalss/Nowotny, AktG § 20 Rz 48) sowie gegebenenfalls einer sich aus allgemeinem Gewährleistungsrecht (vgl Nagele in Jabornegg/Strasser, AktG4 § 150 Rz 9 ff; Ettel in Doralt/Kalss/Nowotny, AktG § 20 Rz 48) ergebenden Ausgleichszahlung in Geld verpflichtet. In diesem Sinne war der unrichtige Prüfbericht der Rechtsvorgängerin der Beklagten für den Schaden des Klägers zunächst nicht kausal, bestand doch dessen Einlageverpflichtung unabhängig von der Eintragung im Firmenbuch und war - wie jede Verpflichtung zur Leistung einer Sacheinlage - grundsätzlich vor der Eintragung im Firmenbuch zu erfüllen.

3.3. Allerdings steht der Anspruch der übernehmenden Gesellschaft unter dem Vorbehalt des Wirksamwerdens der Kapitalerhöhung (1 Ob 509/96 = SZ 69/94; 1 Ob 53/01b = ZIK 2001/228). Daher wäre der Kläger von seiner Einlageverpflichtung befreit worden, wenn die Kapitalerhöhung wegen des Unterbleibens der Eintragung der Durchführung der Erhöhung im Firmenbuch endgültig gescheitert wäre. Auf die in Lehre und Rechtsprechung unterschiedlich beantwortete Frage, ob die Konkurseröffnung als solche zur Unmöglichkeit der Durchführung der Kapitalerhöhung (bejahend 8 Ob 154/64 = SZ 37/137; aA Koppensteiner, GmbHG² § 52 Rz 28 mwN; offen gelassen in 1 Ob 53/01b) und damit zum Entfall der Leistungspflicht des Klägers führt, ist im vorliegenden Fall jedoch nicht einzugehen, weil sich die mangelnde Berechtigung des Klagebegehrens bereits aus anderen Erwägungen ergibt:

4. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass der Kläger nur verlangen kann, so gestellt zu werden, wie er bei pflichtgemäßem Vorgehen der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei stünde. Hingegen hat der Kläger keinen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als wäre das Gutachten der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei inhaltlich richtig. Abgesehen davon, dass der Kläger nach dem Gesagten nicht im Vertrauen auf das - zum damaligen Zeitpunkt noch gar nicht vorhandene - Gutachten der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei disponiert hat, wäre die Kapitalerhöhung und die damit verbundene Sacheinlage bei pflichtgemäßem Verhalten der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei gar nicht zustande gekommen (§ 151 Abs 3 AktG). Diese Transaktion führte zwar dazu, dass der Kläger an den Masseverwalter der Gesellschaft den Klagsbetrag zu zahlen hatte. Andererseits hat der Kläger jedoch als Gegenleistung für seine 60 Aktien im Wert von EUR 2.000,- Aktien der übernehmenden Gesellschaft im Kurswert von rund EUR 60.000,- erhalten. Ob dieser Vorteil dem Kläger im Rahmen der hier gebotenen konkreten Schadensberechnung (Koziol/Welser II12 304 mwN) ohne Rücksicht auf den nachträglichen - nicht der beklagten Partei zuzurechnenden - Wertverfall anzurechnen ist, kann im vorliegenden Fall jedoch dahingestellt bleiben, weil sich bereits aus anderen Erwägungen ergibt, dass der geltend gemachte Anspruch nicht berechtigt ist:

5.1. Zur Vermeidung einer uferlosen Weite der Haftung ist neben der Kausalität und Rechtswidrigkeit des den Schaden verursachenden Verhaltens erforderlich, dass die übertretene Norm (zumindest auch) den Schutz des Geschädigten bezweckt. Dabei ist zu prüfen, ob die jeweilige Vorschrift, die übertreten wurde, nach ihrem Zweck den in einem konkreten Fall eingetretenen Schaden verhüten wollte (RIS-Justiz RS0008775; vgl auch RIS-Justiz RS0031143). In diesem Sinne wurde etwa die Haftung eines Steuerberaters gegenüber Dritten für die Unrichtigkeit des Jahresabschlusses verneint (10 Ob 57/03k). Die Berechtigung des Schadenersatzanspruches des Klägers hängt daher davon ab, ob der Schutz des Einbringers der Sacheinlage in den Schutzbereich des § 150 Abs 3 AktG fällt. Dies ist zu verneinen:

5.2. Die Rechtsprechung zur Haftung des Abschlussprüfers (5 Ob 262/01t = SZ 74/188; 4 Ob 236/02p) lässt sich nicht auf die vorliegende Konstellation übertragen. Nach dieser Judikatur ist der zwischen der Gesellschaft und den Abschlussprüfern abgeschlossene Vertrag ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, nämlich zugunsten der (potentiellen) Gläubiger der geprüften Gesellschaft, die durch die Veröffentlichung des Bestätigungsvermerks angesprochen werden sollen und dann bei ihren wirtschaftlichen Dispositionen davon ausgehen können, dass Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht ihres (potentiellen) Schuldners nach fachmännischer Ansicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Demgegenüber geht es im vorliegenden Fall nicht um die Haftung des Sacheinlageprüfers gegenüber Gläubigern oder (sonstigen) Dritten, sondern gegenüber dem Sacheinleger selbst. Außerdem hat der Kläger gerade nicht auf die Richtigkeit des - zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sacheinlagevertrages noch gar nicht vorliegenden - Prüfberichts vertraut, sondern könnte seine Ansprüche nur daraus ableiten, dass die Rechtsvorgängerin der beklagten Partei bei pflichtgemäßem Vorgehen einen negativen Prüfvermerk ausgestellt hätte und damit die Durchführung der Kapitalerhöhung unterblieben wäre.

5.3. Die Prüfung der Sacheinlage dient der Absicherung der materiellen Richtigkeit der Kapitalerhöhung, insbesondere der Bewertung (Winner in Doralt/Kalss/Nowotny, AktG § 150 Rz 98). Wenngleich § 150 Abs 3 AktG iVm § 42 AktG und § 275 Abs 1 HGB nur eine Haftung des Einlagenprüfers gegenüber der Gesellschaft normiert, dient der Bericht des Sachverständigen doch - mittelbar über die Prüfungspflicht des Firmenbuchrichters - dem Schutz der Gläubiger, weil eine Eintragung im Firmenbuch nur erfolgt, wenn der Wert der Sacheinlage mindestens den kumulierten Ausgabebetrag aller Aktien erreicht (Winner aaO; vgl auch Ettel in Doralt/Kalss/Nowotny, AktG § 20 Rz 1 und § 26 Rz 1; Jabornegg in Schiemer/Jabornegg/Strasser, AktG³ § 20 Rz 2).

5.4. Außerdem dient der Prüfbericht dem Aktionärsschutz (Ettel in Doralt/Kalss/Nowotny, AktG § 20 Rz 1). Gewisse Einschränkungen ergeben sich hier allerdings daraus, dass der Prüfbericht erst der Anmeldung zum Firmenbuch beizulegen ist, aber bei Beschlussfassung der Hauptversammlung noch nicht vorliegen muss (Winner aaO). Außerdem muss darin nicht auf alle für die Angemessenheit aus Aktionärssicht ausschlaggebenden Punkte eingegangen werden (Winner aaO Rz 98 und 111 ff). Andererseits scheinen immerhin allfällige Überbewertungen im Verhältnis zum festgelegten Ausgabebetrag auf und verhindern damit die Eintragung (vgl § 151 Abs 3 AktG). Wenngleich die Anfechtbarkeit des Beschlusses über die Kapitalerhöhung im Fall der Überbewertung primär dem Schutz der Aktionäre dient (Winner aaO Rz 90), während Zweck der Differenzhaftung demgegenüber vor allem der Schutz der Gläubiger ist (Winner aaO Rz 88), kann diese auch insofern eine gewisse Reflexwirkung für den Aktionärsschutz zeigen, weil die Pflicht zum Barausgleich das angemessene Wertverhältnis wiederherstellen kann (Winner aaO). Bei diesen Ausführungen hat Winner jedoch ausschließlich die Aktionäre der aufnehmenden Gesellschaft im Auge (so ausdrücklich Winner aaO § 150 Rz 88 und 91), sodass daraus für die im vorliegenden Fall allein zu beurteilende Haftung gegenüber dem Sacheinleger nichts abzuleiten ist. Zudem weist Winner (aaO) darauf hin, dass der Aspekt des Aktionärsschutzes bei der Sacheinlagenprüfung nicht stark ausgeprägt ist.

5.5. Auch Doralt (in Münch Komm AktG² § 49 Rz 51) erörtert nur eine Haftung gegenüber der Gesellschaft und gegenüber Dritten. Darunter versteht er Aktionäre und Gläubiger. Demnach sei nämlich Zweck der Prüfung, Mitaktionäre im Gründungsstadium und spätere Aktionäre vor Übervorteilung durch zu hoch bewertete Sacheinlagen (und Sachübernahmen) zu schützen sowie für Gläubiger sicherzustellen, dass tatsächlich ein Haftungsfonds in Höhe des Ausgabebetrages vorhanden ist. Auch dieser Autor behandelt daher nicht den Schutz des Sacheinlegers.

5.6. Gleiches gilt für die Ausführungen Ettels (in Doralt/Kalss/Nowotny, AktG § 26 Rz 1), auf den sich das Berufungsgericht maßgeblich stützt. Demnach sollten die im § 26 AktG für die Gründungsprüfung normierten Mindestvoraussetzungen sicherstellen, dass durch die Gründung weder Aktionäre noch Gläubiger geschädigt werden. Diese allgemein gehaltenen Ausführungen bilden jedoch keine ausreichende Grundlage zur Beantwortung der im vorliegenden Fall zu beurteilenden Haftung des Sacheinlageprüfers gegenüber dem Sacheinleger.

5.7. Zum deutschen Recht wird teilweise vertreten, eine Schadenersatzpflicht des Sacheinlagenprüfers gegenüber Dritten bestehe nicht, auch nicht gegenüber Aktionären oder Gläubigern der Gesellschaft (Kraft in Kölner Kommentar zum Aktiengesetz § 49 Rz 24). Diesfalls könne sich jedoch eine Haftung aus § 826 BGB ergeben (Kraft aaO; Ehricke in Großkommentar AktG4 § 49 Rz 28 und 47). In diesem Zusammenhang wird auch betont, dass § 49 dAktG kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs 2 BGB zugunsten von Aktionären oder Dritten sei (Ehricke aaO Rz 28 und 47).

5.8. Die Haftung des Sacheinlageprüfers gegenüber dem Einleger wird - soweit ersichtlich - im neueren Schrifttum nur von Talos/Schrank (Zur Haftung bei überwerteten Sacheinlagen in Aktiengesellschaften, ecolex 2004, 948 [951]) behandelt. Demnach gehe die herrschende Meinung zu Recht davon aus, dass der Sacheinleger die Einlageschuld im Innenverhältnis allein zu tragen habe (unter Berufung auf Reich-Rohrwig, GmbH-Recht I² Rz 1/768; Pentz in Münch Komm AktG² § 46 Rz 74). Die Leistung der Einlage durch den Sacheinleger sei kein Schaden des Sacheinlegers, sondern vielmehr die Erfüllung einer Verpflichtung gegenüber der Gesellschaft: Der Sacheinleger habe Aktien zu einem bestimmten Ausgabebetrag erhalten und eine diesem Wert nicht entsprechende Einlage geleistet. Die Differenz müsse er in bar ausgleichen. Da er die Aktien aus der Kapitalerhöhung erhalten habe, sei ihm kein Schaden entstanden, dessen Ersatz dieser auch bei eigener Schuldlosigkeit vom Prüfer oder von Organen der Gesellschaft verlangen könnte.

Die von den genannten Autoren angeführten Belegstellen beziehen sich jedoch ausschließlich auf das Verhältnis zwischen dem Einleger und den haftenden Gründern einerseits und der Gesellschaft andererseits (Pentz in Münch Komm AktG² § 46 Rz 74). Nur insoweit führt Pentz (aaO) aus, es handle sich um eine unechte Gesamtschuld, weil beide Ansprüche auf den gleichen Inhalt und Erfolg gerichtet seien, der Einlageschuldner im Innenverhältnis nach § 426 Abs 1 BGB jedoch allein zur Zahlung verpflichtet sei. Auch nach Reich-Rohrwig (GmbH-Recht I² Rz 1/768) könnten die haftenden Geschäftsführer und Aufsichtsratsmitglieder, soweit es sich um ihre Haftung für Fehlbeträge bei überbewerteten Sacheinlagen handle, stets an dem primär zur Aufbringung der Stammeinlage verpflichteten Gesellschafter Regress nehmen. Für die Haftung des Sacheinlageprüfers gegenüber dem Einleger ist daraus jedoch nichts unmittelbar abzuleiten.

6. Dennoch ist der Auffassung von Talos/Schrank im Ergebnis beizutreten: Dafür spricht zunächst die Ausgestaltung der Sacheinlageprüfung durch das Gesetz. Diese ist nur Voraussetzung für die Eintragung der Kapitalerhöhung im Firmenbuch, muss also zum Zeitpunkt der Fassung des Kapitalerhöhungsbeschlusses und des Abschlusses des entsprechenden Sacheinlagevertrages noch nicht vorliegen. Vor allem aber ist Gegenstand der Sacheinlageprüfung nur, ob der Ausgabebetrag der jungen Aktien durch den Wert der Sacheinlage gedeckt ist. In diesem Zusammenhang sind die Ausführungen Bachners (Bewertungskontrolle bei Fusionen [2000] 83 ff) zur Verschmelzung instruktiv. Demnach erfolgt dort die Prüfung nur aus der Sicht der übernehmenden Gesellschaft (Bachner, aaO 83). Sie soll lediglich eine Überbewertung verhindern; es muss also sichergestellt werden, dass der wahre Wert der Sacheinlage nicht unter dem Ausgabebetrag der Aktien liegt. Nicht geprüft wird demgegenüber eine für die übertragende Gesellschaft nachteilige Unterbewertung (Bachner aaO). Vielmehr bleiben die Wertrelationen aus Sicht der übertragenden Gesellschaft überhaupt ausgeklammert (Bachner aaO 85). Auf Seiten der übertragenden Gesellschaft ist auch keinerlei Prüfung durch Sachverständige vorgesehen. Diese Überlegungen Bachners zur Verschmelzung haben in gleicher Weise für die hier zu beurteilende Sacheinlage Gültigkeit. Aus dem dargelegten eingeschränkten Prüfungsgegenstand bei der Sacheinlage ergibt sich zweifelsfrei, dass der Gesetzgeber nicht eine umfassende Kontrolle des privatautonom bestimmten Äquivalenzverhältnisses zwischen Sacheinlage und ausgegebenen Aktien durch den Prüfer im Auge hatte, sondern lediglich im Interesse der Gläubiger der Gesellschaft eine Verringerung des Haftungsfonds verhindern wollte. Die gegenteilige Auffassung würde letztlich dazu führen, dass der primär leistungspflichtige Sacheinleger das Risiko einer Fehlbewertung seiner Sacheinlage stets auf den Prüfer abwälzen könnte, was zu einer uferlosen Haftung des Prüfers führen würde (vgl zu diesem Aspekt bereits 10 Ob 57/03k zur Haftung für die Erstellung des Jahresabschlusses). Dazu kommt, dass - im Sinne der vorstehenden Ausführungen - der Prüfbericht zumindest im Regelfall keinen Einfluss auf die Verpflichtung des Sacheinlegers zur Leistung der Einlage hat, ist dieser doch aufgrund des Sacheinlage- und Zeichnungsvertrages zur Leistung der Einlage solange verpflichtet, bis endgültig feststeht, dass es nicht zur beabsichtigten Kapitalerhöhung kommt. Auch diese Überlegung spricht dagegen, dass die Prüfung durch den Einlageprüfer auch dem Schutz des Sacheinlegers dient, führt doch die Ablehnung der Eintragung im Firmenbuch nur durch Hinzutreten besonderer Umstände, im vorliegenden Fall der Konkurseröffnung, zum endgültigen Scheitern der Kapitalerhöhung.

Damit dient die Prüfung der Sacheinlage aber nur den Interessen der Gesellschaft, deren Gläubiger und allenfalls Dritter, nicht aber auch derjenigen des Einbringers. Aus diesem Grund kommt auch eine Haftung der beklagten Partei nach § 1299 ABGB nicht in Betracht (vgl RIS-Justiz RS0017178; RS0026645). Inwieweit auch die Aktionäre der aufnehmenden Gesellschaft vom Schutzzweck des § 150 Abs 3 AktG iVm § 42 AktG und § 275 HGB erfasst sind, ist im vorliegenden Fall nicht zu beurteilen.

Der Revision war daher spruchgemäß Folge zu geben und das Ersturteil wiederherzustellen.

Die Revisionsbeantwortung war als verspätet zurückzuweisen: Die Revisionsbeantwortung wurde am zur Post gegeben; sie war jedoch an das Oberlandesgericht Wien statt an das Erstgericht (§ 507a Abs 3 Z 3 ZPO) adressiert. Dort langte sie am ein. Trotz unverzüglicher Weiterleitung an das Erstgericht langte die Revisionsbeantwortung bei diesem erst am ein. Zwar sind nach § 89 Abs 1 GOG die Tage des Postlaufes in die Frist nicht einzurechnen. Voraussetzung ist jedoch, dass das Schriftstück an das zuständige Gericht adressiert ist (Gitschthaler in Rechberger, ZPO² § 126 Rz 16; 10 ObS 93/00z). Andernfalls ist eine befristete Prozesshandlung nur dann als rechtzeitig anzusehen, wenn sie noch innerhalb der offenstehenden Frist beim zuständigen Gericht einlangt (Gitschthaler aaO; zur Revisionsbeantwortung vgl etwa 5 Ob 14/84; 3 Ob 556/95). Der Postlauf zwischen dem Gericht, an welches das Schriftstück adressiert war, und dem tatsächlich zuständigen Gericht geht daher immer zu Lasten des Einschreiters (Gitschthaler aaO Rz 17).

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.