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GesRZ 2, April 2016, Seite 148

Zur Bedeutung des Normativsystems im gesellschaftsrechtlichen Gründungssystem

Rainer van Husen

Das Werk des Jubilars Heinz Krejci ist so breit angelegt, dass die Wahl eines Themas schwerfällt. Heinz Krejci hat sich in seinem wissenschaftlichen Schaffen in besonderer Weise auch für einfache und klare Lösungen eingesetzt. Als ein Beispiel für dieses Streben nach Rechtsklarheit und der Einfachheit der Gestaltung von für das Rechtsleben wichtigen Rechtsakten darf im Œuvre von Heinz Krejci das gesellschaftsrechtliche Gründungssystem und hier das Normativsystem gelten.

I. Zum Thema

Beim Normativsystem entscheidet ein Gericht ohne Ermessenspielraum, sodass die Antragsteller einen Rechtsanspruch auf Eintragung des angemeldeten Rechtsträgers ableiten können, wobei gem § 29 Abs 2 Z 5 AktG noch eine staatliche Genehmigung erforderlich sein kann. Ein Blick auf die in der heutigen österreichischen Rechtsordnung relevanten Rechtsträger, die im Regelfall als Unternehmensrechtsträger fungieren oder fungieren können, zeigt eine klare Ausweitung des Normativsystems auf Rechtsformen, die erst in den letzten Jahren in dieses Gründungssystem aufgenommen wurden. Als ein herausragendes Beispiel in der Rechtsentwicklung der letzten Jahre darf die OG gelten, welche nunmehr gem § 123 Abs 1 UGB mit der Eintragung im Firmenbuch entsteht, wobei

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