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Verzicht auf das Entlassungsrecht ist nur durch befugte Personen möglich
Nicht aus jeder Verzögerung kann auf einen Verzicht auf das Entlassungsrecht geschlossen werden. Ist bei der Schicht, bei der es zu einer Tätlichkeit gekommen ist, keine zur Entlassung befugte Person anwesend und lässt der Schichtleiter den Arbeitnehmer, der am nächsten Tag entlassen wurde, bis zum Ende der Schicht weiterarbeiten, so ist die Entlassung noch nicht als verspätet anzusehen. Auch die Äußerung des zu einer förmlichen Ermahnung nicht befugten stellvertretenden Abteilungsleiters, dass eine Tätlichkeit „gar nicht geht“, stellt keinen Verzicht auf das Entlassungsrecht dar ( 9 ObA 48/22g).
Sachverhalt
Der klagende Arbeitnehmer war ab , zuletzt als stellvertretender Schichtleiter und Prüfer beim beklagten Arbeitgeber beschäftigt. Zwischen dem Kläger und R, einem anderen Arbeitnehmer, bestand ein konfliktträchtiges Verhältnis. Als stellvertretender Schichtleiter war der Kläger gegenüber R weisungsberechtigt. Zur Vermeidung von Konflikten wurden der Kläger und R in verschiedenen Schichten eingeteilt. Am wurden jedoch ausnahmsweise beide derselben Schicht zugeordnet. Der Kläger erteilte R (um ca 19 Uhr) eine Anweisung, deren Umsetzung R ablehnte, weil die dafür be...