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PV-Info 1, Jänner 2023, Seite 21

Ist der arbeitsvertragliche Vorbehalt einer einseitigen Verkürzung der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber zulässig?

Thomas Rauch

Im Allgemeinen ist eine Berechtigung zur einseitigen Änderung eines Vertrags durch den wirtschaftlich typischerweise stärkeren Teil eine ungewöhnliche, in der Regel den schwächeren Vertragsteil gröblich benachteiligende Vereinbarung und speziell dem Arbeitsvertragsrecht fremd ( 9 ObA 57/22f).

Die im gegenständlichen Fall klagende Arbeitnehmerin ist bei der beklagten Arbeitgeberin als Lehrerin in Teilzeit beschäftigt. Der Arbeitsvertrag enthält folgende Klausel: „Vereinbarungen über die Änderung des Beschäftigungsausmaßes bedürfen der Schriftform. Da der endgültige Bedarf von den im Punkt 3. angeführten Schulen erst nach Beginn eines jeden Schuljahres bekanntgegeben wird, erklärt sich die Dienstnehmerin schon jetzt dazu bereit, einer Änderung des vereinbarten Beschäftigungsausmaßes um bis zu 5 Stunden pro Woche zuzustimmen.“

Aufgrund dieser Regelung hat die Arbeitgeberin das Arbeitszeitausmaß von 18 Stunden wöchentlich auf 17 Stunden pro Woche reduziert, wobei dies mit einer entsprechenden Entgeltreduktion verbunden war. Eine schriftliche Vereinbarung zu dieser Reduktion der wöchentlichen Arbeitszeit und des monatlichen Arbeitsentgelts wurde nicht abgeschlossen.

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