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Fitnesstrainerin im freien Dienstvertrag
Unterliegt eine Fitnesstrainerin keinerlei Kontrollen und Ordnungsvorschriften, liegt keine Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit vor. Fehlt es aber sowohl an einer einschlägigen Gewerbeberechtigung als auch an wesentlichen eigenen Betriebsmitteln, ist von einem freien Dienstvertrag auszugehen und nicht von einer selbständigen Erwerbstätigkeit ().
Sachverhalt
Die Revisionswerberin betreibt ein Sportstudio mit Fitnessbereich, Sportsälen und dem Angebot für Trainingseinheiten. Dafür stehen zum einen angestellte Trainerinnen und Trainer zur Verfügung, die sowohl im Fitnessbereich als auch an der Rezeption beschäftigt werden, zum anderen auch externe Trainerinnen und Trainer. Die Revisionswerberin und die mitbeteiligte Fitnesstrainerin vereinbarten, dass die Trainerin drei Kurse pro Woche anbieten solle – zwei Kurse in den Räumlichkeiten der Revisionswerberin und einen Nordic-Walking-Kurs, jeweils mit einer Mindestanzahl von drei Teilnehmern. Diese Teilnehmer waren ausschließlich Kundinnen und Kunden der revisionswerbenden Partei. Vor oder nach den Trainingseinheiten nahm die Fitnesstrainerin keinerlei Kontakt mit der Revisionswerberin auf, auch eine Ber...