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Erbringung von Geschäftsführungsleistungen über eine zwischengeschaltete OG
Erbringen die (mittelbar) an einer GmbH beteiligten Gesellschafter an die GmbH Leistungen, und wird zur Abrechnung dieser Leistungen eine Personengesellschaft zwischengeschaltet, an der dieselben leistungserbringenden natürlichen Personen als Gesellschafter beteiligt sind, stellt sich die Frage, ob die Einkünfte steuerlich der zwischengeschalteten Personengesellschaft oder den dahinter stehenden natürlichen Personen zuzurechnen sind.
Im vorliegenden Fall bestand eine Vereinbarung über die Leistungserbringung zwischen der GmbH und der OG. Allerdings wurden deutlich höhere Vergütungen geleistet als vertraglich vereinbart. Laut VwGH basiert die Leistungserbringung in einem solchen Fall nicht auf der Durchführung einer klaren, nach außen in Erscheinung getretenen Vereinbarung. Weil eine solche Vereinbarung folglich fehlt, sind die Vergütungen direkt den Gesellschaftern der OG zuzurechnen. Da diese bei den Gesellschaftern Einkünfte gemäß § 22 Z 2 EStG darstellen, kommt es auch zur DB-/DZ- (und KommSt-)Pflicht ().
Ausgangssachverhalt
Im verfahrensgegenständlichen Sachverhalt waren drei natürliche Personen zu je etwa einem Drittel an der M-Holding-GmbH beteiligt. Die M-Ho...