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Aktuelles aus der Personalverrechnung
E-Mobilität für wesentlich Beteiligte
Mit dem StRefG 2020 wurde § 15 Abs 2 Z 2 EStG erweitert, sodass auch Krafträder und Fahrräder der begünstigten Sachbezugsbewertung mit null zugänglich sind. Die parallele gesetzliche Anpassung für wesentlich Beteiligte in § 22 Z 2 EStG wurde mit dem AbgÄG 2022, BGBl I 2022/108, ausgegeben am , durch eine Erweiterung von § 22 Z 2 letzter Satz wie folgt nachgeholt: „Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Höhe des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung eines zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges, Kraftrades oder Fahrrades mit Verordnung festzulegen sowie in der Verordnung im Interesse ökologischer Zielsetzungen Ermäßigungen und Befreiungen vorzusehen.“
Nunmehr ist auch die entsprechende Verordnung dazu ergangen (BGBl II 2022/468, ausgegeben am ). Die Regelung ist erstmals bei der Veranlagung für das Jahr 2022 anzuwenden.
Kurzarbeit Phase 7
Die Kurzarbeit geht mit einer Phase 7 von bis mit folgenden Änderungen in Verlängerung (BGBl I 2022/188, ausgegeben am ):
Der verpflichtende Urlaubsverbrauch wurde für Kurzarbeitsprojekte ab aus der Kurzarbeitsrichtlinie gestrichen. Es verbleibt die Verpflichtung, dass sich die Unternehmen ernstlich um den Abbau von Altur...