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APG-Korridorpension: keine Übernahme von in Deutschland erworbenen „Kleinstzeiten“
Art 57 VO (EG) 883/2004 regelt die Berücksichtigung von in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten unter einem Jahr („Kleinstzeiten“) bei der Pensionsberechnung. Nach Abs 4 iVm der österreichischen Eintragung in Anhang VIII Teil 2 leg cit muss Österreich mitgliedstaatliche Kleinstzeiten nicht bei der Berechnung einer Alterspension (Korridorpension) nach dem APG berücksichtigen ( 10 ObS 21/20s).
Mit Bescheid vom erkannte die Pensionsversicherungsanstalt dem im November 1956 geborenen Kläger eine Korridorpension nach § 4 Abs 2 APG ab zu. Neben den 559 österreichischen Versicherungsmonaten wurden im Zeitraum von bis weitere elf Versicherungsmonate in Deutschland erworben.
Sachverhalt
Die deutschen Versicherungszeiten wurden vom deutschen Rentenversicherungsträger mit Bescheid vom festgestellt, gleichzeitig wurde aber ein Rentenanspruch in Deutschland unter Verweis auf Art 57 VO (EG) 883/2004 abgelehnt. Die Pensionsversicherungsanstalt wiederum berücksichtigte die deutschen Versicherungszeiten für die Berechnung der österreichischen Pension nicht. Der Kläger begehrte jedoch die Zuerkennung der Korridorpension unter Berücksichtigung der elf deutschen Monate bei der...