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Haftung für Beitragsschulden: Vorliegen einer Betriebsnachfolge
Die Haftung eines Betriebsnachfolgers für Beitragsschulden des Vorgängers setzt voraus, dass eine Betriebsnachfolge stattgefunden hat. Dafür ist ein Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht, etwa durch Übernahme wesentlicher Betriebsmittel, erforderlich. Wesentlich ist, ob der Erwerber in die Lage versetzt wird, das Unternehmen auf eigene Rechnung und Gefahr fortzuführen ().
Sachverhalt
Die L-GmbH hatte im November 2011 von der T-GmbH Teile einer Betriebsliegenschaft angemietet. Der Geschäftszweig der L-GmbH lautete auf „Druckerei und Direktmarketing“ bzw „Adressverlage und Direktwerbeunternehmen“. Seit November 2007 beschränkte sich ihr Unternehmensgegenstand aber auf die Durchführung von Mailings (Massen-Postzusendungen als Teilbereich des Direktmarketings bzw der Direktwerbung). Die T‑GmbH kaufte im Oktober 2013 den (für den Mailingbetrieb notwendigen) veralteten, aber funktionstüchtigen Maschinenpark der L-GmbH, die L-GmbH führte den Mailingbetrieb aber mit den verkauften Maschinen weiter. Zudem wurde zwischen den beiden Gesellschaften ein Bestandsvertrag zur Abwicklung der von der LG-GmbH weiterhin zu besorgenden Mailing-Aufträge abgeschloss...