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Einkünftezurechnung für die von Gesellschaftern persönlich erbrachten, aber über Kommanditgesellschaften abgerechneten Leistungen
Werden persönlich erbrachte Leistungen von Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH über zwischengeschaltete Kommanditgesellschaften, an denen sie selbst beteiligt sind, verrechnet und liegen keine außersteuerlichen Gründe für diese gewählte Gestaltung vor, erfolgt eine Zurechnung der Einkünfte zu den Gesellschafter-Geschäftsführern und nicht zu den Kommanditgesellschaften. Sind auf der Ebene der Gesellschafter-Geschäftsführer die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, sind die Einkünfte sodann auch in die Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag einzubeziehen ().
Sachverhalt
An einer Gesellschaft, die im wesentlichen Leistungen im Geschäftszweig Unternehmensberatung – wie insbesondere Consulting, Training, Coaching, Research und Assessment – angeboten hat, waren als Gesellschafter-Geschäftsführer A und B mit jeweils 30 % und C und D mit jeweils 20 % beteiligt. Die Leistungen, die sie gegenüber der Gesellschaft persönlich erbracht haben, wurden über drei nahezu gleichzeitig gegründete Kommanditgesellschaften, an denen sie selbst – teils wechselseitig – beteiligt waren, aufgrund von gleichlautenden Kooperationsvereinbarungen zwischen d...