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PV-Info 10, Oktober 2020, Seite 5

Steuerrechtliche Aufteilung von Sozialversicherungsbeiträgen auf laufende und sonstige Bezüge bei einheitlicher Beitragsgrundlage

Klemens Nenning

Sozialversicherungsbeiträge für sonstige Bezüge sind anteilig einem etwaigen Sechstelüberhang zuzuordnen. Sozialversicherungsbeiträge, die sowohl auf einen laufenden als auch einen sonstigen Bezug entfallen, mindern anteilig die Bemessungsgrundlage ().

Der Abgabepflichtige bezog neben dem 13. und 14. Monatsbezug (der in den Monaten April bzw Oktober anfiel) weiters eine Bonifikation (im März). Sowohl die monatlichen laufenden Zahlungen als auch die jeweilige Sonderzahlung überschritten jeweils für sich die Höchstbeitragsgrundlage in der Sozialversicherung. Die im April und Oktober zusätzlich ausbezahlten Beträge (13. und 14. Monatsbezug) wurden sozialversicherungsrechtlich übereinstimmend als Sonderzahlungen iSd § 49 Abs 2 ASVG beurteilt. Bei der Bonifikation im März gingen die Parteien aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht von einem laufenden Bezug aus. Steuerrechtlich zählen hingegen nicht nur der 13. und 14. Monatsbezug, sondern auch die Bonifikation im März zu den sonstigen Bezügen iSd § 67 EStG.

Verfahren beim Finanzamt

Der Abgabepflichtige machte in seiner Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid geltend, dass die laufenden Sozialversicherungsbeiträge des Monats ...

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