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BFG zum Abzugsverbot für freiwillige Abfertigungen in Sozialplänen
Aufgrund der negativen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie werden Restrukturierungen und damit auch Sozialpläne an Relevanz gewinnen. Angesichts der jüngsten BFG Judikatur () müssen Arbeitgeber bei der Kalkulation der Finanzierbarkeit von Sozialplänen künftig berücksichtigen, dass die typischerweise wesentlichste Komponente, nämlich freiwillige Abfertigungen an Arbeitnehmer im System der Abfertigung neu, steuerrechtlich zur Gänze nicht abzugsfähig sein könnte. Ordentliche Revision beim VwGH wurde erhoben.
Dieser Beitrag nimmt eine kritische Würdigung des BFG Erkenntnisses und eine eigenständige steuerrechtliche Einordnung unter systematischen, teleologischen und verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten vor.
1. Abgabenrechtlicher Rahmen
Zusätzliche Abzugsverbote nach dem AbgÄG 2014
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 (AbgÄG 2014) wurden in § 12 Abs 1 Z 8 KStG iVm § 20 Abs 1 Z 7 und 8 EStG zwei neue Abzugsverbote eingeführt:
Die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Entgelte für Arbeitnehmer und vergleichbar organisatorisch eingegliederte Personen, die 500.000 € pro Person und Wirtschaftsjahr übersteigen, wurde durch § 20 Abs 1 Z 7 EStG beschränkt (Generalnorm).
Die Abzugsfähigkeit von freiwilligen Abfertigungen, die beim Em...