OGH vom 10.03.1998, 7Ob336/97f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Firma G*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Zamponi, Weixelbaum und Partner Rechtsanwälte OEG in Linz, wider die beklagte Partei Firma L***** S.A., ***** Lausanne, Schweiz, vertreten durch Dorda, Brugger und Jordis, Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, wegen S 490.944,-- sA, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom , GZ 2 R 178/97b-13, womit der Beschluß des Landesgerichtes Wels vom , GZ 3 Cg 3/97v-8, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 21.375,-- (darin enthalten S 3.562,50 USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Die klagende Partei kaufte im Dezember 1995 von der beklagten Partei Waren kroatischen Ursprungs um S 312.500 US-Dollar "frei LKW ab Zagreb" mit Beistellung de Zertifikate EUR 1. Die Zahlung sollte vereinbarungsgemäß in Amsterdam erfolgen. Die Bestimmungsorte für die Waren lagen in Westeuropa und waren der beklagten Partei nicht bekannt. Die klagende Partei behielt in der Folge 62.500 US-Dollar vom Kaufpreis zurück, weil Probleme mit der Beistellung der Zertifikate EUR 1 aufgetreten und die Waren zu verzollen waren. Die beklagte Partei reklamierte diesen Betrag nicht. Es folgten drei gleichartige Geschäfte, bei denen die klagende Partei jeweils Zahlungen leistete.
Im April 1996 bestellte die klagende Partei Waren um 631.800 DM, und zwar ebenfalls "frei LKW ab Zagreb" mit dem Zahlungsort Amsterdam, wo sie auch eine Anzahlung von 69.147 DM leistete. Dieses Geschäft wurde in der Folge einvernehmlich storniert. Die beklagte Partei nahm eine Gegenverrechnung der Anzahlung mit dem von der klagenden Partei einbehaltenen Kaufpreisteil aus dem vorangegangenen Geschäft vor, der die klagende Partei widersprach.
Am Beginn der Geschäftsbeziehungen hatte die klagende Partei der beklagten Partei ihre Einkaufsbedingungen gesendet, die unter anderem bestimmen:
"Erfüllungsort für die Zahlung ist Wels. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag und aus seiner Beendigung ist, sofern der Kunde Vollkaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, Wels. ... Für das Vertragsverhältnis gilt das Recht der Republik Österreich. ... Die Bestimmungen der Haager
Kaufrechtsübereinkommen vom sowie der österreichischen Ausführungsgesetze zu diesem Übereinkommen sind ausgeschlossen".
Es kann nicht festgestellt werden, welchen Inhalt die Geschäftsbedingungen der beklagten Partei haben, ob die Geschäftsbedingungen der beklagten Partei an die klagende Partei abgesendet wurden und ob sie der klagenden Partei zugekommen sind.
Die klagende Partei begehrt die Rückzahlung des als Vorauszahlung geleisteten Betrages von 490.944 S (etwa 69.147 DM) sA. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes gründe sich auf den vereinbarten und auf den gesetzlichen Erfüllungsort nach Art 5 LGVÜ und weiters darauf, daß als Gerichtsstand das sachlich zuständige Gericht in Wels vereinbart worden sei.
Die beklagte Partei wendete die mangelnde inländische Gerichtsbarkeit ein. Die von der klagenden Partei behauptete Zuständigkeitsvereinbarung werde bestritten. Es seien dem Vertrag vielmehr die allgemeinen Vertragsbedingungen der beklagten Partei zugrundegelegt worden, wonach nach Wahl des Klägers entweder ein Schiedsgericht nach den Regeln der internationalen Handelskammer oder das Wohnsitzgericht der beklagten Partei zuständig sei. Es habe sich durch die regelmäßige Verwendung dieser Geschäftsbedingungen bereits eine Gepflogenheit entwickelt, sodaß diese Gerichtsstandsvereinbarung jedenfalls nach Art 17 LGVÜ wirksam geschlossen worden sei. Andernfalls richte sich die internationale Zuständigkeit nach dem LGVÜ. Beim Wahlgerichtsstand des Art 5 Z 1 LGVÜ komme es auf die primäre Hauptleistungspflicht und nicht auf die aus einer Leistungsstörung, Wandlung, Kündigung oder dgl hervorgehende sekundäre Pflicht an. Im vorliegenden Fall sei als primäre Hauptleistungspflicht die Verpflichtung der klagenden Partei zur Zahlung des Kaufpreises anzusehen. Da auf den Liefervertrag UN-Kaufrecht anzuwenden sei, bestimme sich der Erfüllungsort gemäß Art 57 UN-Kaufrecht, wonach Erfüllungsort für die Kaufpreisschuld der Ort der Niederlassung des Verkäufers, hier also Lausanne, sei. Sollte das UN-Kaufrecht nicht anwendbar sein, würde sich die Bestimmung des Erfüllungsortes gemäß § 36 IPRG nach Schweizer Recht richten. Danach seien Geldschulden am Sitz des Gläubigers zu erfüllen, woraus sich ebenfalls Lausanne als Erfüllungsort ergeben. Würde man als relevante Hauptleistungspflicht die Lieferverpflichtung der beklagten Partei ansehen, wäre laut der getroffenen Vereinbarung ("FCA Zagreb") der Erfüllungsort Zagreb.
Die klagende Partei replizierte, daß sich der Gerichtsstand schon aus den dem Vertrag zugrundeliegenden Geschäftsbedingungen der klagenden Partei ergebe. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, sei der Gerichtsstand des Art 5 Z 1 LGVÜ gegeben, bei dem es auf die den Gegenstand der Klage bildende Verpflichtung ankomme. Diese sei hier der Rückforderungsanspruch der klagenden Partei. Geldschulden seien Bringschulden, sodaß der Erfüllungsort der Sitz der klagenden Partei sei. Das UN-Kaufrecht sei wegen seines Ausschlusses in den Geschäftsbedingungen der klagenden Partei nicht anzuwenden. Auch bei Anwendung des Schweizer Rechtes ergebe sich die Zuständigkeit des Erstgerichtes, weil gemäß Art 74 Abs 2 Z 1 des Schweizer Obligationenrechtes Geldschulden am Wohnsitz des Gläubigers zu erfüllen seien.
Das Erstgericht wies die Klage mangels internationaler Zuständigkeit zurück. Eine Vereinbarung der Einkaufsbedingungen der klagenden Partei sei nicht nachgewiesen worden. Der Ort der Übernahme der Ware und der Zahlungsort ergebe sich aus dem Kaufvertrag. Nach Art 56 des anzuwendenden UN-Kaufrechtsabkommens, das in Österreich und in der Schweiz in Kraft stehe, seien Geldschulden Bringschulden, sodaß ein inländischer Zahlungsort nicht in Betracht komme. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes sei durch die Einkaufsbedingungen der klagenden Partei nicht ausgeschlossen worden, weil sich diese nur auf die Haager Kaufrechtsabkommen bezögen. Es lägen daher keine Anknüpfungspunkte nach Art 5 LGVÜ für die inländische Gerichtsbarkeit vor.
Das Gericht zweiter Instanz änderte diesen Beschluß dahin ab, daß es die Einrede der mangelnden internationalen Zuständigkeit verwarf. Es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Die klagende Partei gehe selbst nicht von einer schriftlichen Gerichtsstandsvereinbarung oder von einer mündlichen Gerichtsstandsvereinbarung mit schriftlicher Bestätigung im Sinn des Art 17 Abs 1 lit a LGVÜ aus. Sie habe auch nicht das Vorliegen eines konkreten diesbezüglichen Handelsbrauches im internationalen Handel im Sinn des Art 17 Abs 1 lit c LGVÜ behauptet; jedenfalls habe sie hiefür keinerlei konkrete Beweismittel angeboten. Die Übermittlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen am Beginn einer Geschäftsbeziehung, die offensichtlich unabhängig vom ersten konkreten Geschäftsfall erfolgt sei, könne nicht als "Gepflogenheit" im Sinn des Art 17 Abs 1 lit b LGVÜ angesehen werden, komme es hier doch auf eine zwischen den konkreten Parteien regelmäßig beachtete Praxis an. Erforderlich sei dazu eine längerdauernde Übung, wobei sich derjenige, der sich auf eine solche Gepflogenheit berufe, diese auch zu beweisen habe. Die klagende Partei habe hiezu im Verfahren erster Instanz aber nicht einmal vorgebracht, daß sich die beklagte Partei in der Folge an diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der klagenden Partei gehalten habe. Eine Gepflogenheit zwischen den Parteien im Sinne des LGVÜ könne daher nicht erblickt werden.
Als vertragliche Ansprüche im Sinn des Art 50 Z 1 LGVÜ würden nicht nur die Hauptleistungen angesehen, sondern etwa auch Ansprüche aus Schadenersatz aus Vertrag, Schadenersatzansprüche aus culpa in contrahendo oder Ansprüche aus der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung eines Vertrages. Da die klagende Partei eine bereits geleistete Anzahlung zurückverlange, weil der zugrundeliegende Vertrag storniert worden sei, mache sie bereicherungsrechtliche Ansprüche nach § 1435 ABGB geltend. Diese Ansprüche seien aber von dem in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der klagenden Partei genannten Erfüllungsort Wels als Erfüllungsort für die Zahlung der Kaufpreisschuld nicht umfaßt. Die klagende Partei habe sich aber zutreffend auf den Gerichtsstand des gesetzlichen Erfüllungsortes nach Art 5 Z 1 LGVÜ berufen. Maßgebend sei jeweils die konkret eingeklagte Leistung, hier also eine Geldschuld. Es komme darauf an, ob das vom internationalen Privatrecht des Forums, also hier des österreichischen IPRG, berufene anwendbare Sachrecht die eingeklagte Verpflichtung als Bring- oder als Holschuld qualifiziere. Zwischen den Parteien sei ein Kaufvertrag abgeschlossen worden, auf welchen im Hinblick auf die Verpflichtung der beklagten Partei zur Erbringung der charakeristischen Leistung gemäß § 36 IRP Schweizer Obligationenrecht anzuwenden sei. Dessen Art 74 Abs 2 bestimme, daß Geldschulden an dem Ort zu zahlen seien, wo der Gläubiger zur Zeit der Erfüllung seinen Wohnsitz habe. Im vorliegenden Fall sei dies der Sitz der klagenden Partei, sodaß die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte und die örtliche Zuständigkeit des Landesgerichtes Wels gegeben sei. Eine Rechtswahl zugunsten österreichischen Rechtes, wonach der Erfüllungsort für Geldschulden gemäß § 905 ABGB im Zweifel der Sitz des Schuldners sei, sei nicht vorgenommen worden, weil die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der klagenden Partei nicht Vertragsinhalt geworden seien.
Der Revisionsrekurs sei nicht zulässig, weil die Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfragen nicht über den vorliegenden Rechtsstreit hinausreichten.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil bislang eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage des Erfüllungsortes im Sinn des Art 5 Abs 1 LGVÜ für bereicherungsrechtliche Rückabwicklungsansprüche fehlte. Er ist aber nicht berechtigt.
Den umfassenden und mit Literaturhinweisen belegten Ausführungen des Gerichtes zweiter Instanz ist insgesamt zu folgen. Zunächst wurde richtig dargestellt, daß das LGVÜ zur Anwendung kommt. Weiters ist richtig, daß allein durch die Übersendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der klagenden Partei an die beklagte Partei keine Gerichtsstandsvereinbarung im Sinn des Art 17 Abs 1 LGVÜ zustandekam. Ebensowenig wurde damit der dort für die Zahlung vorgesehene Erfüllungsort Wels und die Bestimmung, daß österreichisches Recht anzuwenden sei, verbindlich. Im Revisionsrekursverfahren beruft sich selbst die klagende Partei nicht mehr auf ihre Geschäftsbedingungen. Auf die Ausführungen des Gerichtes zweiter Instanz zur Verneinung der Gerichtsstandsvereinbarung im Sinn des Art 17 Abs 1 LGVÜ, der Vereinbarung des Erfüllungsortes Wels und der Vereinbarung des österreichischen Rechtes kann daher verwiesen werden. Ergänzend ist auszuführen, daß in den konkreten Kaufverträgen abweichend von den Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der klagenden Partei der Zahlungsort mit Amsterdam vereinbart wurde, sodaß umso weniger von einer schlüssigen Vereinbarung im Sinn dieser Bedingungen oder von einer Gepflogenheit, diese Bedingungen allen Geschäftsfällen zugrundezulegen, auszugehen ist.
Gemäß Art 5 Z 1 LGVÜ kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, in einem anderen
Vertragsstaat verklagt werden, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus
dem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, und zwar vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre.
Der erkennende Senat hatte sich erst jüngst mit der Frage zu befassen, ob diese Bestimmung auch auf einen Rückforderungsanspruch (der dort auf die Anfechtung eines Vertrages über die Abtretung von Gesellschaftsanteilen wegen Willensmangels gestützt war) anwendbar ist und, da diese Frage bejaht wurde, wonach sich der Erfüllungsort in einem solchen Fall richtet. Hiezu wurde erwogen:
"In Art 5 Z 1 LGVÜ kommt das Bestreben zum Ausdruck, wegen der engen Bindung, die ein Vertrag zwischen den Vertragsparteien schafft, sämtliche Streitigkeiten, die bei der Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung auftreten können, vor ein und dasselbe Gericht, nämlich das Gericht des Erfüllungsortes zu bringen (Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht5 Rz 5 zu Art 5). Diese Bestimmung erfaßt sowohl den nach dem aus dem Vertrag anwendbaren Recht bestimmten Erfüllungsort als auch den vereinbarten Erfüllungsort (4 Ob 313/97a). Zu den Verpflichtungen aus einem Vertrag gehören nicht nur die unmittelbaren vertraglichen Pflichten, etwa Leistungs-, Zahlungs- oder Unterlassungspflichten, sondern auch die Verpflichtungen, die an die Stelle einer nicht erfüllten vertraglichen Verbindlichkeit treten, also vor allem Schadenersatz- oder Rückerstattungsansprüche, und zwar auch dann, wenn sie (erst) aus dem Gesetz erfolgen (Kropholler aaO Rz 9 zu Art 5 und die dort angeführte Judikatur des EuGH zum EuGVÜ).
Unter der erfüllten oder zu erfüllenden "Verpflichtung" versteht Art 5 Z 1 LGVÜ grundsätzlich diejenige Verpflichtung, die den Gegenstand der Klage bildet (Kropholler aaO Rz 12 zu Art 5 mit Judikaturhinweisen). Beansprucht der Kläger Schadenersatz oder die Auflösung des Vertrages aus Verschulden des Gegners, so ist diejenige vertragliche Verpflichtung heranzuziehen, deren Nichterfüllung zur Begründung dieser Anträge behauptet wird (Kropholler am zuletzt angeführten Ort). Für Feststellungs- und Gestaltungsklagen, die den Bestand des gesamten Vertragsverhältnisses betreffen, ist zu differenzieren: Kommt es für das Klagebegehren in der Sache auf die Nicht- oder Schlechterfüllung einer bestimmten vertraglichen Verpflichtung des Beklagten an, so ist auf den Erfüllungsort dieser Verpflichtung abzustellen; ist der Vertragsabschluß selbst im Streit, so mag am Erfüllungsort einer jeden vertraglichen Hauptpflicht ein kompetentes Gericht zur Verfügung stehen (Kropholler aaO Rz 15 zu Art 5).
Im vorliegenden Fall erhebt der Kläger einen aus der Anfechtung des Vertrages wegen eines Willensmangels erhobenen Rückforderungsanspruch, für dessen Berechtigung das Zustandekommen des Vertrages nur als Vorfrage zu prüfen ist. Maßgebend für den Erfüllungsort ist nach dem Wortlaut des Art 5 Z 1 LGVÜ demnach der den Gegenstand des Verfahrens bildende Rückforderungsanspruch, der ebenfalls zu den vertraglichen Ansprüchen im Sinn dieser Bestimmung dieses Übereinkommens gehört."
Auch dem hier zu beurteilenden Anspruch der klagenden Partei liegt ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch zugrunde. Daß dieser nicht unmittelbar aus einem die Vertragsanfechtung rechtfertigenden (Willens-)Mangel abgeleitet, sondern mit der einvernehmlichen Vertragsauflösung begründet wird, macht keinen rechtserheblichen Unterschied. Der Rückstellungsanspruch resultiert in beiden Fällen aus der Auflösung eines bereits geschlossenen Vertrages. Jener Betrag, dessen Rückzahlung die klagende Partei hier begehrt, wurde gegenüber der beklagten Partei ausdrücklich als "Vorauszahlung auf diesen (später rückgängig gemachten) Kaufvertrag" bezeichnet, war demnach also (wie in dem der zitierten Entscheidung zugrundeliegenden Fall) Teil der Kaufpreiszahlung. Auch nach der hier vorliegenden einvernehmlichen Vertragsauflösung substituiert die (behauptete) Verpflichtung zum Rückersatz der bereits geleisteten Kaufpreisteilzahlung weder die Verpflichtung des Verkäufers zur Überlassung des Kaufobjektes noch die Kaufpreiszahlungspflicht des Käufers. Gegenstand des Verfahrens ist daher auch hier alleine der Rückforderungsanspruch. Es ist somit auch nicht maßgebend, daß der (aufgelöste) Kaufvertrag als Zahlungsort für die Kaufpreisschuld Amsterdam vorsah und die Klausel "FCA Zagreb" enthielt und weiters, daß die Anzahlung tatsächlich in Amsterdam geleistet wurde.
Der Erfüllungsort für die geltend gemachte "Verpflichtung" bestimmt sich nach dem Recht, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befaßten Gerichtes maßgebend ist (Kropholler aaO Rz 16 zu Art 5 mwN; ebenso 7 Ob 375/97s).
Das UN-Kaufrecht ist zwar, wie der Revisionsrekurs insofern zutreffend ausführt, sowohl Bestand der österreichischen als auch der Schweizer Rechtsordnung. Die darin enthaltene Bestimmung des Art 57 über den Zahlungsort findet seinen Wortlaut nach jedoch nur für die Zahlung des Kaufpreises Anwendung. Für andere Geldschulden, wie die Rückzahlung des Kaufpreises, besteht hingegen keine ausdrückliche Regelung hinsichtlich des Ortes, an dem diese zu erbringen sind. Die Regelung des Art 57 ist also nicht auf andere Zahlungen anwendbar. Vielmehr ist der hiefür maßgebliche Zahlungsort aus der die Zahlung anordnenden Bestimmung ableitbar (Honsell, Kommentar zum UN-Kaufrecht, Rz 30 zu Art 57).
Nach der nach österreichischem Recht vorzunehmenden Primärqualifikation macht die klagende Partei - wie bereits dargestellt wurde - einen Bereicherungsanspruch geltend. Nach den infolge der Befassung eines österreichischen Gerichtes anzuwendenden österreichischen Kollisionsnormen sind für Bereicherungsansprüche, bei denen die Bereicherung auf einer Leistung beruht, die auf der Grundlage eines Rechtsverhältnisses erbracht worden ist, die Sachnormen jenes Staates maßgebend, dessen Sachnormen auf das Rechtsverhältnis anzuwenden sind (§ 46 Satz 2 IPRG). Unterlag das Kausalverhältnis dem UN-Kaufrechtsabkommen, enthält dieses aber keine Rückforderungsregelung, so ist das maßgebliche Kausalstatut nach dem IPRG zu bestimmen (Schwimann in Rummel2 II, Rz 2b zu § 46 IPRG). Der Rückabwicklungsanspruch aus einem aufgelösten Kaufvertrag bestimmt sich daher nach dem Statut des aufgelösten Kaufvertrages (JBl 1989, 519; EvBl 1991/57), der gemäß § 36 IPRG nach Schweizer Recht zu beurteilen ist, wie bereits das Gericht zweiter Instanz zutreffend ausgeführt hat. Damit ist bei der Frage des Erfüllungsortes für die Rückzahlung einer Anzahlung aus einem Kaufvertrag nach Auflösung des Kaufvertrages Schweizer Recht anzuwenden. Da das Schweizer Recht keine Sondervorschrift für einen derartigen Fall vorsieht, ist die allgemeine Bestimmung des Art 74 maßgebend, wonach Geldschulden mangels besonderer Vereinbarung an dem Ort zu zahlen sind, wo der Gläubiger zur Zeit der Erfüllung seinen Wohnsitz (Geschäftssitz) hat (und nicht, wie nach österreichischem Recht, am Wohnsitz des Schuldners - vgl Koziol-Welser10 I 227 f), also Bringschulden sind. Der Geschäftssitz der klagenden Partei ist aber im Sprengel des Landesgerichtes Wels, sodaß die internationale Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes vorliegt, weshalb das Gericht zweiter Instanz diese zu Recht bejaht hat.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.