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OGH 10.01.2006, 5Ob233/05h

OGH 10.01.2006, 5Ob233/05h

Rechtssätze


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Normen
EuGVÜ Art17 Abs1
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art23
EuGVVO 2012 Art25
JN §104 C
LGVÜ Art17
RS0113570
Das Schriftformerfordernis zielt auch im Fall des Art 17 LGVÜ darauf ab, den unbemerkten Eingang von Gerichtsstandsklauseln in den Vertrag zu verhindern und im Interesse der Rechtssicherheit die andere Partei vor überraschenden Gerichtsständen zu schützen. In allen Konstellationen muss gewährleistet sein, dass die Parteien einer Klausel, die von den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften abweicht, tatsächlich zugestimmt haben.
Normen
EuGVÜ Art17 Abs1 lita
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art23 Abs1
EUGVVO 2012 Art25 Abs1
RS0114604
Die Voraussetzungen für die Gültigkeit von Gerichtsstandsklauseln sind eng auszulegen. Die Formvorschrift des Art 17 Abs 1 lit a EuGVÜ erster Fall kann auch durch getrennte Schriftstücke erfüllt werden. Art 17 Abs 1 lit a EuGVÜ kennt als eine Möglichkeit der Erfüllung der Form auch die schriftliche Bestätigung einer mündlich getroffenen Vereinbarung, wobei es ohne Bedeutung ist, welche Partei die mündlich getroffene Gerichtsstandsvereinbarung bestätigt.
Normen
EuGVÜ Art17 Abs1
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art23 Abs1
LGVÜ Art17 Abs1
LGVÜ Art17 Abs4
EUGVVO 2012 Art25 Abs1
RS0113571
Der Wille beider Parteien, eine der Parteien zu begünstigen, muss deutlich zum Ausdruck kommen, soll doch Versuchen einer extensiven Auslegung des Art 17 Abs 4, die die mit einer Gerichtsstandsvereinbarung bezweckte Rechtssicherheit gefährden würden, eine Absage erteilt werden; er muss sich somit ein gemeinsamer Parteiwille, von der Grundregel des Art 17 Abs 1 LGVÜ - derzufolge beide Parteien an die vereinbarte Zuständigkeit als ausschließliche gebunden sind - eine Ausnahme zu machen, klar aus dem Wortlaut der Gerichtsstandsvereinbarung oder aus der Gesamtheit der dem Vertrag zu entnehmenden Anhaltspunkte oder der Umstände des Vertragsabschlusses ergeben.
Norm
LGVÜ Art17 Abs1
RS0111714
Eine schriftliche Vereinbarung im Sinne von Art 17 Abs 1 zweiter Satz lit a LGVÜ liegt vor, wenn jede Vertragspartei ihren Willen schriftlich erklärt hat. Dies kann in einer von allen Parteien unterzeichneten Vertragsurkunde geschehen, es reichen aber auch getrennte Schriftstücke aus, wenn aus ihnen die Einigung über den gewählten Gerichtsstand ausreichend deutlich hervorgeht.
Normen
EuGVÜ Art17
EuGVÜ Art23
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) allg
JN §28
JN §104 B
LGVÜ allg
LGVÜ Art14 Abs1
LGVÜ Art17
RS0106679
Das Übereinkommen von Lugano (LGVÜ) ist seit auch in Österreich unmittelbar anzuwenden und ersetzt in seinem Anwendungsbereich die Zuständigkeitsbestimmungen der Jurisdiktionsnorm.
Normen
EuGVÜ Art17 Abs1
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art23 Abs1
EuGVVO 2012 Art 25
LGVÜ Art17 Abs1
RS0111715
Dem Schriftformerfordernis wird auch durch Bezugnahme auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, in denen eine Gerichtsstandsklausel enthalten ist, entsprochen, wenn der Vertragstext ausdrücklich auf die AGB Bezug nimmt.
Norm
LGVÜ Art17 Abs1
RS0111716
Grundsätzlich ist das Erfordernis der Schriftform auch dann gewahrt, wenn die Parteien im Text ihres Vertrages auf ein Angebot Bezug genommen haben, das seinerseits ausdrücklich auf die eine Gerichtsstandsklausel enthaltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen hatte. Diese Beurteilung gilt für den Fall eines deutlichen Hinweises, dem eine Partei bei Anwendung der normalen Sorgfalt nachgehen kann und wenn feststeht, dass mit dem Angebot, auf das Bezug genommen worden ist, die die Gerichtsstandsklausel enthaltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen der anderen Partei tatsächlich zugegangen sind (EuGHSlg 1976, 1831, 1842, Nr 12 - Estatis Salotti/Rüwa).
Normen
EuGVÜ Art17 Abs1
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art23 Abs1
EuGVVO 2012 Art 25
LGVÜ Art17
LGVÜ Art17 Abs1
RS0109865
Durch die einseitige Übersendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen allein kommt keine Gerichtsstandsvereinbarung nach Art 17 Abs 1 LGVÜ zustande.
Normen
EuGVÜ Art17 Abs1
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art23
JN §104 C
LGVÜ Art17
RS0114192
Die für das Zustandekommen einer Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des Art 17 LGVÜ unerlässliche Willenseinigung zwischen den Parteien ist von der Partei zu beweisen, die sich auf die zuständigkeitsbegründende Klausel beruft.
Normen
EuGVÜ Art17 Abs1
EuGVVO Art23
JN §104 C
LGVÜ allg
LGVÜ Art17
RS0114193
Dem innerstaatlichen Recht bleibt nur die Klärung bestimmter Vorfragen (Geschäftsfähigkeit, Stellvertretung, Vorliegen von Willensmängeln etc) vorbehalten, die Frage, ob eine Willenseinigung in Bezug auf eine Gerichtsstandsvereinbarung stattgefunden hat, ist aber infolge des unlösbaren Zusammenhangs zwischen der im Art 17 LGVÜ festgelegten Form und der Willenseinigung selbst nach letzterer Bestimmung zu lösen. Während die Einhaltung der Formvorschriften des Art 17 LGVÜ eine Wirksamkeitsvoraussetzung darstellt, kommt es auf die Einhaltung der Formerfordernisse des nationalen Rechts (hier: § 104 Abs 1 JN) nicht an.
Normen
EuGVÜ allg
EuGVÜ-AuslProt allg
LGVÜ allg
LGVÜ II 2007 allg
LGVÜ Protokoll Nr2 Präambel allg
RS0113569
Anders als beim EuGVÜ besteht für das LGVÜ keine supranationale Auslegungsinstanz, der EuGH ist insoweit nicht zuständig.

Es bestehen zwei Erklärungen, die eine von den Vertretern der Regierungen, die damals Mitgliedstaaten der EG (jetzt EU) waren, und die andere von den Vertretern jener Regierungen, die Mitgliedstaaten der EFTA sind. Insbesondere das Protokoll Nr 2 zum LGVÜ über die einheitliche Auslegung des Übereinkommens (BGBl 1996/448) enthält Vorschriften zur Sicherstellung der Entscheidungsharmonie der Mitgliedstaaten. Nach der Präambel zum Protokoll Nr 2 sind die Vertragsparteien in voller Kenntnis der bis zur Unterzeichnung des LGVÜ ergangenen Entscheidungen des EuGH über die Auslegung des EuGVÜ. Das bedeutet nach allgemeiner Ansicht, dass alle bis zum ergangenen Entscheidungen des EuGH kraft Vereinbarung als authentische Interpretation der mit dem EuGVÜ gleichlautenden Bestimmungen des LGVÜ anzusehen sind. Die Gerichte der Vertragsstaaten des LGVÜ sind zur amtswegigen Ermittlung der maßgeblichen Rechtsprechung der Gerichte aus den Mitgliedstaaten sowohl der EU als auch der EFTA und zur sachlichen Auseinandersetzung mit ihnen verpflichtet, sofern sie von deren tragenden Argumenten (sodass nur diese und nicht etwa obiter dicta als maßgeblich anzusehen sind) abzugehen beabsichtigen.
Normen
EGV Maastricht Art177
EG Amsterdam Art234
LGVÜ Art1
RS0109736
Eine direkte Auslegungsbefugnis des EuGH besteht beim LGVÜ nicht, weshalb Art 177 EGV nicht zur Anwendung gelangt.
Normen
EuGVÜ Art17
EuGVÜ Art23
JN §104 A
JN §104 B
LGVÜ Art17
RS0110063
Soweit die Zuständigkeitsvorschrift des Art 17 LGVÜ reicht, schließt sie nationales Jurisdiktionsrecht, in Österreich somit § 104 JN aus.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Kalivoda, Dr. Höllwerth und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Kolarz & Augustin, Rechtsanwaltspartnerschaft in Stockerau, gegen die beklagte Partei H***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 286.844,12 Euro sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom , GZ 12 R 94/05i-16, womit der Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom , GZ 11 Cg 130/04s-12, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die von der Beklagten erhobene Einrede der Unzuständigkeit verworfen wird.

Die Beklagte hat der Klägerin zu Handen der Klagevertreter die mit 8.242,56 Euro (darin 1.373,76 Euro Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Zwischenstreits über die Zuständigkeit binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Sitz in Österreich. Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit dem Sitz in der Schweiz.

Die Klägerin fragte mit Telefax vom bei der Beklagten nach Belüftern für eine Kläranlage an. Die Anfrage enthielt technische Daten und Detailzeichnungen, aber keinen Hinweis auf Einkaufsbedingungen der Klägerin.

Die Beklagte übermittelte der Klägerin vorweg per Telefax am ein Angebot über 130 Stück Belüfter. Das inhaltlich gleichlautende Originalangebot langte am bei der Klägerin ein; es enthielt eine Produktbeschreibung, technische Daten und Pläne, aber keinen Hinweis auf allgemeine Lieferbedingungen der Beklagten.

Nachdem sich die Streitteile in der Folge telefonisch auf einen niedrigeren Preis geeinigt hatten, schickte die Beklagte zu dessen Bestätigung am  eine e-mail über die Angebotsverbesserung; die Gültigkeit von allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einer Gerichtsstandvereinbarung waren dabei kein Gesprächsthema und auch nicht Inhalt der e-mail.

Nach weiterer Klärung technischer Details, bei welchen Gesprächen eine Gerichtsstandvereinbarung wiederum kein Thema war, übermittelte die Klägerin der Beklagten ihre Bestellung vom über 132 Stück Belüfter; dazu verwendete die Klägerin ihr vorgedrucktes, fünfteiliges Durchschrift-Bestellformular. Dieses Formular besteht aus der Originalbestellung (Blatt 1), der vom Auftragnehmer zu retournierenden Auftragsbestätigung (Blatt 2) und drei weiteren Durchschlägen. Die Orignalbestellung (Blatt 1) enthält auf der Vorderseite im oberen Drittel unmittelbar unter dem fett umrandeten, für die Angabe der Bestellnummer vorgesehenen Feld den Hinweis: „Es gelten die umseitigen Einkaufsbedingungen, die somit Vertragsbestandteil werden." Auf der Rückseite der Originalbestellung sind die Einkaufsbedingungen der Klägerin abgedruckt. Punkt 16. dieser Einkaufsbedingungen hat den Titel „Gerichtsstand, Rechtswahl" und lautet auszugsweise: „Gerichtsstand ist für beide Teile das sachlich zuständige Gericht in Korneuburg." Auf der Rückseite der Auftragsbestätigung (Blatt 2) sind die Einkaufsbedingungen der Klägerin ebenfalls abgedruckt. Die Vorderseite der Auftragsbestätigung enthält - im Unterschied zur Originalbestellung (Blatt 1) - keinen Hinweis auf die hinten abgedruckten Einkaufsbedingungen.

Die von der Klägerin ausgefüllte Originalbestellung enthielt - unmittelbar unter dem Hinweis auf die rückseitig abgedruckten Einkaufsbedingungen - die Aufforderung, die Auftragsbestätigung innerhalb von 5 Tagen zu retournieren. Eine Kopie (der Vorderseite) der Originalbestellung (ohne die rückseitigen Einkaufsbedingungen) übermittelte die Klägerin der Beklagten vorweg mit Telefax vom . Am selben Tag übersandte die Klägerin die (vollständige fünfteilige) Bestellung per Post an die Beklagte.

Die Beklagte übermittelte der Klägerin unter ausdrücklicher Angabe deren Bestell-Kennung (NB 9144) und ohne Hinweis auf eigene Geschäftsbedingungen eine auf ihrem Geschäftspapier verfasste, firmenmäßig gefertigte Auftragsbestätigung, an welche die von der Klägerin übermittelte, von der Beklagten ebenfalls firmenmäßig gefertigte, auf der Rückseite mit den Einkaufsbedingungen der Klägerin versehene Auftragsbestätigung (Blatt 2) angeheftet war.

Die Klägerin begehrt mit ihrer beim Erstgericht am eingelangten Klage mit der Behauptung von Mängeln des Belüftungskonzepts aus Gewährleistung und Schadenersatz von der Beklagten die Zahlung von 286.844,12 Euro s.A. Die Zuständigkeit des Erstgerichts sei gegeben, weil die Beklagte die Einkaufsbedingungen der Klägerin mit dem in Punkt 16. enthaltenen Gerichtsstand Korneuburg durch firmenmäßige Fertigung der Auftragsbestätigung als Vertragsbestandteil anerkannt habe.

Die Beklagte erhob die Einrede der Unzuständigkeit des Erstgerichts, beantragte Zurückweisung der Klage, hilfsweise Abweisung des Klagebegehrens und bestritt, dass die Einkaufsbedingungen der Klägerin Vertragsinhalt geworden seien.

Das Erstgericht erklärte sich nach Einschränkung der Verhandlung auf die Zuständigkeitsfrage für „international unzuständig" und wies die Klage zurück. Der Klägerin sei der Beweis für das Zustandekommen einer Gerichtsstandvereinbarung im Sinn des Art 17 Abs 1 lit a) LGVÜ deshalb nicht gelungen, weil die Beklagte (nur) die Auftragsbestätigung unterfertigt habe, auf deren Vorderseite jedoch kein Hinweis auf die rückseitig aufgedruckten Einkaufsbedingungen der Klägerin enthalten gewesen sei; es sei deshalb nicht gewährleistet, dass sich die Beklagte der sie benachteiligenden Gerichtsstandklausel habe unterwerfen wollen. Auch die Formalternative des Art 17 Abs 1 lit c) LGVÜ erfordere eine - hier nicht erwiesene - Willenseinigung der Parteien und eine Gerichtsstandvereinbarung nach Art 17 Abs 1 lit b) LGVÜ habe die Klägerin nicht behauptet.

Das Rekursgericht teilte die Rechtsansicht des Erstgerichts und gab deshalb dem von der Klägerin gegen die Zurückweisung der Klage erhobenen Rekurs nicht Folge. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil es der Judikatur des Obersten Gerichtshofs und des EuGH gefolgt sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin wegen unrichtiger rechtliche Beurteilung mit dem Antrag, in Stattgebung ihres Rekurses auszusprechen, dass das Erstgericht sachlich und örtlich zuständig sei. Ihr Rechtsmittel sei deshalb zulässig, weil die Vorinstanzen von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs und des EuGH zum Zustandekommen einer Gerichtsstandvereinbarung abgewichen seien. Für eine wirksame Gerichtsstandvereinbarung genüge nach einheitlicher Judikatur der auf der Vorderseite des Angebots enthaltene Hinweis auf die die Gerichtsstandklausel enthaltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern diese an den Vertragspartner übermittelt würden und er ihnen unter Anwendung normaler Sorgfalt nachgehen könne; diesen Anforderungen sei vorliegend entsprochen gewesen, was zur Zuständigkeit des Erstgerichts führen müsse.

Die Beklagte hat von der ihr eingeräumten Möglichkeit der Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung Gebrauch gemacht und darin beantragt, den Revisionsrekurs zurück-, in eventu abzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist aus dem von der Klägerin genannten Grund zulässig und auch berechtigt.

1. Österreich ist Mitgliedstaat des LGVÜ, des EuGVÜ und auch der EuGVO, die Schweiz jedoch nur des LGVÜ, weshalb die Parteien und die Vorinstanzen zutreffend davon ausgegangen sind, dass das vorliegende Prozessverhältnis nach dem LGVÜ zu beurteilen ist (vgl Burgstaller, IZVR, Lugano-Übereinkommen, Rz 2.7). Eine Auslegungszuständigkeit durch einen völkerrechtlich begründeten Gerichtshof besteht zwar für das LGVÜ nicht (RIS-Justiz RS0109736; RS0113569; Burgstaller, IZVR, Lugano-Übereinkommen, Rz 2.11); doch müssen die Vertragsstaaten des LGVÜ die bis zum ergangenen Entscheidungen des EuGH zum EuGVÜ als authentische Interpretation der inhaltlich übereinstimmenden Parallelnormen des LGVÜ akzeptieren (Geimer in Geimer/Schütze, EuZVR² A. 1 Einl, Rn 189 f). Nach 1988 ergangene Urteile sind zwar nicht formal bindend, doch sind die Vertragsstaaten angehalten, dieser Rechtsprechung im Sinn einer einheitlichen Auslegung zu folgen (7 Ob 29/01t; Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Vor Art 1 Rz 21, Burgstaller, IZVR, Lugano-Übereinkommen, Rz 2.11). Das LGVÜ ist in Österreich unmittelbar anwendbar (RIS-Justiz RS0106679); soweit aus den Formerfordernissen des Art 17 LGVÜ materielle Einigungskriterien zu gewinnen sind, scheidet ein Rückgriff auf innerstaatliches Recht aus (vgl RIS-Justiz RS0114193; RS0110063; 7 Ob 176/98b). Der Begriff der "Gerichtsstandsvereinbarung" ist übereinkommensautonom auszulegen (vgl 6 Ob 185/02b; , Powell Duffryn PLC gegen Petereit).

2. Haben nun die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, vereinbart, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Vertragsstaats über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind nach Art 17 Abs 1 LGVÜ dieses Gericht oder die Gerichte dieses Staats ausschließlich zuständig. Eine solche Gerichtsstandsvereinbarung muss gemäß Art 17 Abs 1 lit a) LGVÜ schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung geschlossen werden.

3. Zuzustimmen ist den Vorinstanzen dahin, dass die für das Zustandekommen einer Gerichtsstandsvereinbarung im Sinn des Art 17 LGVÜ unerlässliche Willenseinigung zwischen den Parteien grundsätzlich von der Partei zu beweisen ist, die sich - wie hier die Klägerin - auf die zuständigkeitsbegründende Klausel beruft (RIS-Justiz RS0114192). Da Art 17 LGVÜ für die Wirksamkeit von Gerichtsstandsklauseln eine "Vereinbarung" verlangt, muss das mit der Sache befasste Gericht prüfen, ob die seine Zuständigkeit begründende Klausel tatsächlich Gegenstand einer Willenseinigung zwischen den Parteien war, die klar und deutlich zum Ausdruck gekommen ist; die Formerfordernisse des Art 17 LGVÜ sollen gewährleisten, dass die Einigung zwischen den Parteien tatsächlich feststeht ( 24/76, Colzani/Ruewa;  25/76, Galeries Segoura/Bonakdarian; RIS-Justiz RS0113571). Das Schriftformerfordernis zielt auch im Fall des Art 17 LGVÜ darauf ab, den unbemerkten Eingang von Gerichtsstandklauseln in den Vertrag zu verhindern und im Interesse der Rechtssicherheit die andere Partei vor überraschenden Gerichtsständen zu schützen. In allen Konstellationen muss deshalb gewährleistet sein, dass die Parteien einer Klausel, die von den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften abweicht, tatsächlich zugestimmt haben (RIS-Justiz RS0113570). Zuständigkeitsvereinbarungen sollen also nicht unbemerkt Inhalt des Vertrags werden. (8 Ob 83/05x). Unter diesem Gesichtspunkt sind daher die Voraussetzungen für die Gültigkeit von Gerichtsstandklauseln zwar eng auszulegen (RIS-Justiz RS0114604 [T1]), doch ist andererseits jeder mit der kaufmännischen Praxis unvereinbare überspitzte Formalismus zu vermeiden (7 Ob 176/98b).

4. Der Beklagten ist einzuräumen, dass durch die einseitige Übersendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen allein keine Gerichtsstandvereinbarung nach Art 17 Abs 1 LGVÜ zustande kommt (7 Ob 336/97f). Dem Schriftformerfordernis wird aber durch Bezugnahme auf allgemeine Geschäftsbedingungen, in denen eine Gerichtsstandklausel enthalten ist, entsprochen, wenn der Vertragstext ausdrücklich auf diese allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug nimmt (2 Ob 41/99i = SZ 72/37; RIS-Justiz RS0111715; RS0109865 [T1]). Kommt der Vertrag durch Angebot und Annahme in verschiedenen Urkunden zustande (vgl dazu RIS-Justiz RS0111714), so genügt der Hinweis auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eine Gerichtsstandklausel enthalten, im Angebot, wenn die eine Partei diesem unter Anwendung normaler Sorgfalt nachgehen kann (RIS-Justiz RS0111716) und die genannten allgemeinen Geschäftsbedingungen dieser Partei tatsächlich zugegangen sind ( 24/76 Colzani/Rüwa; 6 Ob 185/02b mwN). Diese Voraussetzungen liegen hier vor:

5. Das von der Klägerin verwendete Bestellformular bestand aus der Originalbestellung (Blatt 1), der vom Auftragnehmer zu retournierenden Auftragsbestätigung (Blatt 2) und drei weiteren Durchschlägen. Die Orignalbestellung (Blatt 1) enthält auf der Vorderseite im oberen Drittel unmittelbar unter dem fett umrandeten, für die Angabe der Bestellnummer vorgesehenen Feld den Hinweis: „Es gelten die umseitigen Einkaufsbedingungen, die somit Vertragsbestandteil werden." Dieser Hinweis befand sich also auf der ersten Seite, die der Empfänger zu sehen bekommt, an einer keineswegs versteckten Stelle und war auch nach seinem Schriftbild optisch durchaus nicht unauffällig. Ein Fall, in dem - wie es die Beklagte nennt - der Abdruck von Geschäftsbedingungen auf einer Rechnung oder Auftragsbestätigung „blindlings" zu einer Gerichtsstandvereinbarung führt, liegt demnach nicht vor. Auf der Rückseite von Originalbestellung und Auftragsbestätigung (Blatt 1 und 2) sind die Einkaufsbedingungen der Klägerin mit der Gerichtsstandklausel auch abgedruckt, sodass die Beklagte dem darauf gerichteten Hinweis auf der Vorderseite der Originalbestellung unter Anwendung normaler Sorgfalt nachgehen konnte. Die von der Klägerin ausgefüllte Originalbestellung enthielt auch - unmittelbar unter dem Hinweis auf die rückseitig abgedruckten Einkaufsbedingungen - die Aufforderung, die Auftragsbestätigung innerhalb von 5 Tagen zu retournieren. Es konnte daher unter diesen Umständen kein Zweifel daran bestehen, dass die Klägerin ihre Einkaufsbedingungen zum Vertragsinhalt machen wollte. Die Beklagte hat der Klägerin dann unter ausdrücklicher Angabe deren Bestell-Kennung (NB 9144) und ohne Hinweis auf eigene Geschäftsbedingungen eine auf ihrem Geschäftspapier verfasste, firmenmäßig gefertigte Auftragsbestätigung übermittelt und damit das Angebot der Klägerin ohne erkennbare Einschränkungen oder Vorbehalte angenommen. Aufforderungsgemäß übermittelte die Beklagte der Klägerin die ebenfalls firmenmäßig gefertigte, auf der Rückseite mit den Einkaufsbedingungen der Klägerin versehene Auftragsbestätigung; dass die Vorderseite der Auftragsbestätigung - im Unterschied zur Originalbestellung (Blatt 1) - keinen (neuerlichen) Hinweis auf die hinten abgedruckten Einkaufsbedingungen enthielt, stellt unter den dargestellten Umständen keinen Grund dar, an einer auch die Gerichtsstandklausel umfassenden Willenseinigung der Parteien zu zweifeln (vgl auch 2 Ob 41/99i).

6. Im Ergebnis folgt aus dem wirksamen Zustandekommen der Gerichtsstandvereinbarung der Parteien, dass in Stattgebung des Revisionsrekurses der Klägerin die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinn der Verwerfung der Unzuständigkeitseinrede der Beklagten abzuändern waren. Die Beklagte ist im Zwischenstreit über die (internationale) Zuständigkeit des von den Klägerin angerufenen Gerichts unterlegen. Sie hat daher der Klägerin die Kosten dieses Zwischenstreits bestehend aus den Kosten für den Schriftsatz vom (ON 9), die Tagsatzung am (ON 11), den Rekurs vom (ON 13) und den Revisionsrekurs vom (ON 17) zu ersetzen (§§ 41 und 50 Abs 1 ZPO).

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2006:0050OB00233.05H.0110.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAD-58315