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PV-Info 9, September 2020, Seite 12

Änderungen im BUAG

Rudolf Grafeneder

Mit der in BGBl 2020/74, ausgegeben am , kundgemachten BUAG-Novelle kommt es zu Änderungen in den Sachbereichen Urlaub, Winterfeiertagsvergütung, Überbrückungsgeld und Abfertigung alt.

Sachbereich Urlaub – ab

Nach einer Beschäftigungszeit von jeweils 52 Anwartschaftswochen (= Anwartschaftsperiode) gebührt dem Arbeitnehmer derzeit ein Urlaub von

  • 30 Werktagen (25 Arbeitstage); er erhöht sich auf

  • 36 Werktage (30 Arbeitstage) nach Erreichen von 1150 Anwartschaftswochen.

Das bedeutet, dass ein Bauarbeiter schon bisher bereits nach einer Beschäftigungszeit von 22,1 Jahren einen Urlaubsanspruch von sechs Wochen pro Jahr erwirbt.

Ab steht dieser Anspruch bereits nach 1040 Anwartschaftswochen (20 Jahre) zu. Da die Urlaubszuschläge nicht angehoben werden, kommt es hier für den einzelnen Arbeitgeber zu keinen unmittelbaren Mehrkosten.

Sachbereich Winterfeiertagsvergütung – ab

Ziel der Winterfeiertagsvergütung ist es, eine Ganzjahresbeschäftigung in der Baubranche zu forcieren. Daher erhalten Unternehmen, die Bauarbeiter auch während der „Winterfeiertage“ (die gesetzlichen Feiertage aus § 9 Abs 1 ARG [im Zeitraum vom 25. Dezember bis 6. Jänner] und den kollektivvertraglichen Feiertagen aus § 2 Z 6 KollV Bauindustri...

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