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GesRZ 2, April 2016, Seite 80

Gedanken zur Anwendung des § 1 Abs 3 KSchG und des § 343 Abs 3 UGB auf Gesellschaften

Elisabeth Böhler

Gem § 1 Abs 3 KSchG und § 343 Abs 3 UGB gelten Vorbereitungsgeschäfte natürlicher Personen noch nicht als unternehmensbezogene Geschäfte. Der vorliegende Beitrag geht der Frage nach, ob diese Privilegierung über den Gesetzeswortlaut hinaus auch auf rechtsfähige Gesellschaften anwendbar ist.

I. Problem

Seit der Schaffung des § 343 Abs 3 UGB durch das HaRÄG existiert in KSchG und UGB nun eine einheitliche Wertung bezüglich der Behandlung von Vorbereitungsgeschäften, also Geschäften, die im Zuge einer Unternehmensgründung getätigt werden (wie zB die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen, die Anmietung eines Geschäftslokals oder die Inanspruchnahme eines Kredits). Dem § 1 Abs 3 KSchG nahezu wortgleich ordnet § 343 Abs 3 UGB nunmehr an, dass „Geschäfte, die eine natürliche Person vor Aufnahme des Betriebes ihres Unternehmens zur Schaffung der Voraussetzungen dafür tätigt, ... noch nicht als unternehmenbezogene Geschäfte“ gelten. Der Grund liegt nach den Materialien darin, dass es einer natürlichen Person bei einem solchen Geschäft typischerweise noch an der spezifischen bzw hinlänglich unternehmerischen Geschäftserfahrung fehlt, weshalb sie für das KSchG noch als Verbraucher und für die Zwecke des 4. Buches des UGB noch nicht als Unternehmer anzusehen ist. Zu betonen ist, da...

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