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Grenzüberschreitende Sachverhalte – umfassender Vorrang des Abkommensrechts gegenüber dem innerstaatlichen Sozialversicherungsrecht
Das ASVG enthält eine Sonderregelung, wonach bei Personen, die im Rahmen bewilligungspflichtiger Überlassungen bei einem inländischen Betrieb beschäftigt werden, von einer Beschäftigung im Inland auszugehen und in diesem Fall der inländische Beschäftiger als Dienstgeber anzusehen ist. Der VwGH hat dazu klargestellt, dass diese Bestimmungen bei Überlassungen aus dem EWR nicht zum Tragen kommen können. Generell sind die Regelungen des ASVG nur dann anzuwenden, wenn sie nicht durch die für internationale Sachverhalte vorrangig zu beachtenden Bestimmungen über das anzuwendende Recht im Rahmen der VO (EG) 883/2004 bzw der zwischenstaatlichen Abkommen über soziale Sicherheit mit Drittstaaten verdrängt werden ().
Sachverhalt
Ausgangspunkt des Verfahrens war die Betretung von Arbeitnehmern, die infolge der Beauftragung eines slowakischen Subunternehmens durch eine österreichische GmbH auf einer Inlandsbaustelle zum Einsatz kamen. Das Verwaltungsgericht vertrat die Auffassung, dass die Verwaltungsstrafen, die den Geschäftsführern des österreichischen Unternehmens wegen unterlassener Anmeldung verhängt wurden, rechtens seien, weil (sofern nicht bereits ein Dienstverhältnis der betretenen Arbeitnehmer...