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Die dauerhafte Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft im Sinne des Familienzeitbonusgesetzes
Eine „dauerhafte Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft“ liegt – als Teil der Definition des gemeinsamen Haushalts gemäß § 2 Abs 3 FamZeitbG – vor, wenn eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft tatsächlich aufgenommen wird und dies in der Absicht geschieht, sie auf Dauer zu führen. Von der Voraussetzung eines mindestens 91 Tage durchgehend vorliegenden gemeinsamen Haushalts findet sich im Familienzeitbonusgesetz kein Hinweis ().
Sachverhalt
Der Kläger wohnte seit Juni 2017 mit der Mutter seines am geborenen Sohns zusammen an der Familienwohnadresse. Während der Sohn seit dort hauptwohnsitzlich gemeldet ist, meldete sich der Vater mit der Absicht, dauerhaft dort wohnen zu bleiben, am an. Am beantragte er für den Zeitraum bis den Familienzeitbonus, der auch ausgezahlt wurde. Am musste sich der Kläger im Zuge erbrechtlicher Probleme wieder am Wohnsitz seiner Eltern hauptwohnsitzlich melden. Während der gesamten Zeit lebte er aber am gemeinsamen Familienwohnsitz. Am stellte er die Hauptwohnsitzmeldung am Familienwohnsitz wieder her.
S. 47Die Gebietskrankenkasse widerrief den Bezug des Familienzeitbonus mit der Begründung, dass die Voraussetzung der dauerhaften ...