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PV-Info 7-8, Juli 2020, Seite 45

Familienzeitbonus und Erkrankung des Vaters

Christa Kocher

Die Voraussetzungen für den Familienzeitbonus müssen an jedem einzelnen Tag zur Gänze erfüllt sein. Kann sich der Vater, zB wegen eigener Erkrankung, nicht um sein in ein Krankenhaus aufgenommenes Kind kümmern, gebührt für den gesamten Zeitraum kein Familienzeitbonus. Die Ausnahmeregelung für ein ins Krankenhaus aufgenommenes Kind ist ausschließlich auf Geburten nach dem anzuwenden ().

Sachverhalt

Der Kläger ist Vater eines am geborenen Kindes. In der Zeit von bis vereinbarte der Kläger mit seinem Dienstgeber unbezahlte Freizeit zur Inanspruchnahme von Familienzeit. Ab der Geburt hatten der Kläger, die Mutter des Kindes und das Kind denselben gemeinsamen Hauptwohnsitz, auch die hauptwohnsitzliche Meldung lag vor. Am erkrankte das Kind und wurde bis in einem Krankenhaus betreut. Am erkrankte auch der Kläger und befand sich bis im Krankenstand; er konnte somit von 15. 2. bis sein Kind im Krankenhaus nicht betreuen. Die Gebietskrankenkasse lehnte den Antrag auf Familienzeitbonus für den Zeitraum 21. 1. bis ab. Auch alle Instanzen bis zum OGH sprachen dem Kläger den Familienzeitbonus nicht zu.

Anspruch auf Familienzeitbonus

Der Anspruch auf Familie...

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