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Bekämpfung von Zuschlagsvorschreibungen nach dem BUAG
Das BUAG sieht für die Bekämpfung von Zuschlagsvorschreibungen (bei Arbeitgebern mit Sitz im Inland) zwei unterschiedliche Verfahren vor. Wendet die Behörde die falschen Verfahrensbestimmungen an, stellt dies einen Verfahrensmangel dar, der zur Aufhebung der Entscheidung führen muss. Das LVwG kann im Rechtsmittelverfahren diesen Fehler nicht korrigieren, indem es die fehlenden Verfahrenshandlungen nachholt (). Bei der Bekämpfung eines Erkenntnisses muss in der Revision konkret vorgebracht werden, welche Rechtsfrage falsch gelöst wurde. Die pauschale Behauptung, das LVwG weiche von der Rechtsprechung des VwGH ab, ist nicht ausreichend ().
Der der ersten Entscheidung zugrunde liegende Fall ist schon fast ein Klassiker in der jüngeren Rechtsprechung des VwGH zum Geltungsbereich des BUAG – ein Bauherr beschäftigt für Bauarbeiten auf seinem eigenen Grundstück Arbeiter und argumentiert, dass er ja nur auf seinem Grund und Boden tätig werde und keine Leistungen am Markt erbringe. Daher sei er kein Betrieb iSd BUAG, womit die Arbeitsverhältnisse dem BUAG auch nicht unterliegen würden (so die regelmäßige Argumentation).
Betriebsbegriff des BUAG
Für...