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PV-Info 7-8, Juli 2020, Seite 40

Der dreifache Versetzungsschutz von Betriebsratsmitgliedern

Thomas Rauch

Die Versetzung eines Arbeitnehmers darf dem Arbeitsvertrag nicht widersprechen; es sind der allgemeine Versetzungsschutz (§ 101 ArbVG) sowie bei Betriebsratsmitgliedern der besondere Versetzungsschutz (§ 115 Abs 3 ArbVG) zu beachten. Der klagende Arbeitnehmer muss behaupten und beweisen, dass mindestens ein Verstoß gegen einen dieser Schutzbereiche vorliegt ().

Arbeitsrechtliche Aspekte von Versetzungen

Bei jeder Versetzung sind zwei Ebenen zu unterscheiden, die voneinander getrennt zu betrachten sind:

  • Falls die Versetzung eine Vertragsänderung bewirkt, so ist die Zustimmung des Arbeitnehmers erforderlich (arbeitsvertragliche Ebene).

  • Sollte die Versetzung länger als 13 Wochen dauern und eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen zur Folge haben, so ist die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen (betriebsverfassungsrechtliche Ebene nach § 101 ArbVG).

Wird der Arbeitnehmer nach den Bestimmungen seines Arbeitsvertrags für bestimmte Arbeiten oder für einen bestimmten Arbeitsort aufgenommen, so kann er ohne seine ausdrückliche oder schlüssige Zustimmung nicht versetzt werden. Dasselbe gilt, wenn von einer schlüssigen Vereinbarung einer bestimmten Tätigkeit bzw eines bestimmten Einsatzortes auszuge...

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