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Geheimhaltungsvereinbarung und Kundenschutzklausel
Eine Kundenschutzklausel (Mandanten- bzw Klientenschutzklausel) ist eine besondere Art einer Konkurrenzklausel. Eine Geheimhaltungsvereinbarung ist keine Konkurrenzklausel (iSd § 36 AngG) und unterliegt insbesondere nicht deren zeitlichen Beschränkungen. Die Parteien des Arbeitsvertrags können eine Konkurrenzklausel und eine Geheimhaltungsvereinbarung in den Arbeitsvertrag aufnehmen ().
Der Zweck der Kundenschutzklausel im Arbeitsvertrag liegt darin, den Kundenstock des Arbeitgebers zu schützen und das Abwerben des bestehenden Kundenkreises zu verhindern. Sie beschränkt den Arbeitnehmer für die Zeit nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses in seiner Erwerbstätigkeit und im umfassenden Einsatz aller während des vorherigen Arbeitsverhältnisses völlig rechtmäßig gewonnenen Informationen und Kenntnisse; es handelt sich somit um eine Konkurrenzklausel iSd § 36 AngG (so auch ; , 9 ObA 59/15i). Sie kann daher den Zeitraum eines Jahres nach der Auflösung des Arbeitsvertrags nicht überschreiten und können Rechte aus ihr nur dann geltend gemacht werden, wenn der Angestellte das Arbeitsverhältnis gelöst hat (es sei denn, der Arbeitgeber hat ih...