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Ruhen des Arbeitslosengeldes bei Urlaubsersatzleistung
Eine Urlaubsersatzleistung nach dem BUAG bewirkt – ebenso wie eine derartige Leistung nach dem UrlG – ein Ruhen des Arbeitslosengeldes. Da die Leistung nach dem BUAG aber nicht vom Arbeitgeber, sondern von der BUAK ausbezahlt wird, ergeben sich in Bezug auf den Beginn des Ruhenszeitraums offene Fragen ().
Sachverhalt
Der Revisionswerber bezog für die Zeit vom 18. 12. bis Arbeitslosengeld. Die Frage nach dem Anspruch auf eine Urlaubsersatzleistung wurde von ihm bei der Antragstellung (durch Ankreuzen eines Kästchens auf dem Antragsformular) verneint. Am erhielt er von der BUAK eine „Detailaufstellung-Sozialversicherungsdaten- Urlaubsersatzleistung“, der zu entnehmen war, dass er für den Zeitraum vom 18. 12. bis für zehn Urlaubstage eine Ersatzleistung erhielt. In diesem Schreiben fand sich der Vermerk „ verrechnet am “. Am gab der Revisionswerber vor dem AMS an, das Geld im Jänner 2016 erhalten zu haben. Da der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs 1 lit l AlVG während des Bezugs einer Urlaubsersatzleistung nach dem BUAG ruht, wurde das Arbeitslosengeld für diesen Zeitraum mit Bescheid vom zurückgefordert. Gegen diese Rückforderung wurde (nach Bestätigung der Rückforderung dur...