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PV-Info 7-8, Juli 2020, Seite 35

Der Neustartbonus

Andreas Gerhartl

Durch den Neustartbonus sollen Arbeitslose dazu animiert werden, auch (vor allem aufgrund des Beschäftigungsausmaßes) niedriger entlohnte Beschäftigungen anzunehmen. Bei Aufnahme einer derartigen Beschäftigung kann daher eine Beihilfe vom AMS bezogen werden.

Grundsätzliches

Gemäß § 34a AMSG kann zur Förderung der Beschäftigungsaufnahme von Personen mit verminderten Eingliederungschancen in den Arbeitsmarkt eine Beihilfe (Förderung) als Kombilohn zuerkannt werden. Die auf dieser Bestimmung basierende Kombilohn-Richtlinie des AMS wurde nunmehr um den Neustartbonus erweitert. Beim Neustartbonus handelt es sich daher um eine Variante der Kombilohn-Beihilfe. Durch den Neustartbonus soll für Arbeitslose ein Anreiz geschaffen werden, auch eine zwar den Entlohnungskriterien des AlVG entsprechende, aber ungeachtet dessen im Niedriglohnsektor angesiedelte Beschäftigung (zB weil es sich um eine Teilzeitbeschäftigung handelt) aufzunehmen, um sie auf diese Weise in den Arbeitsmarkt zu integrieren.

Der Neustartbonus gilt für die Sozialversicherung als Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts. Dies hat zur Folge, dass diese Leistung sozialversicherungsrechtlich wie Entgelt aus einer Beschäftigung behandelt wird....

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