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Arbeitslosigkeit bei Selbständigkeit
Die Ausübung einer geringfügigen selbständigen Tätigkeit ist zwar auch neben dem Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zulässig, die Tücken der dafür maßgeblichen Regelungen stecken aber im Detail. Insbesondere kann es durch rückwirkende Aufrollung der Ansprüche nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommen- bzw Umsatzsteuerbescheides zu Rückzahlungsverpflichtungen kommen.
Arbeitslosigkeit
Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung setzt Arbeitslosigkeit voraus. Gemäß § 12 Abs 6 lit c AlVG gilt ein selbständig Tätiger als arbeitslos, wenn weder das aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen zuzüglich der als Werbungskosten bzw Betriebsausgaben geltend gemachten SV-Beiträge noch 11,1 % des Umsatzes die (monatliche) Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs 2 ASVG übersteigen. Der Gesetzgeber verweist daher in dieser Bestimmung einerseits auf § 36a Abs 2 AlVG und damit auf den Einkommensbegriff des § 2 Abs 2 EStG sowie andererseits auf § 36b Abs 2 AlVG und damit auf den durch die selbständige Tätigkeit erzielten (Jahres-)Umsatz (zB ). Die maßgebliche Umsatzgrenze beträgt somit im Jahr 2020 (460,66 € x 100 : 11 =) 4.150,09 € monatlich (das entspricht daher einem Jahresbetrag von 49.801,08 €). Die im ...