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PV-Info 7-8, Juli 2020, Seite 19

Besonderheiten bei der Bildung der SV-Beitragsgrundlage während Kurzarbeit

Christian Artner

Die von der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) während Kurzarbeit eingehobenen lohnabhängigen Abgaben (SV‑Beiträge, AV und sonstige Umlagen und Beiträge) berechnen sich grundsätzlich von der Beitragsgrundlage vor Beginn der Kurzarbeit. Ergibt sich bei Ausblenden der Kurzarbeit eine höhere Beitragsgrundlage, ist diese höhere Beitragsgrundlage heranzuziehen. Vergleichsbasis ist dabei der erste Tag der Kurzarbeit bzw der erste Tag der Verlängerung der Kurzarbeit. Entgeltänderungen, die erst nach Beginn der Kurzarbeit wirksam werden (zB kollektivvertragliche Erhöhung), beeinflussen die Beitragsgrundlage während der Kurzarbeit nicht mehr. Der Dienstgeber muss die aufgrund der besonderen Beitragsgrundlage erhöhten Dienstnehmerbeiträge (auch Arbeiterkammerumlage und Wohnbauförderungsbeitrag) anteilig übernehmen.

Beitragsgrundlage

Die Pflichtversicherung bleibt während Kurzarbeit unverändert aufrecht. Leistet der Dienstgeber eine Entschädigung an die Dienstnehmer zur teilweisen Abgeltung des durch die Kurzarbeit bedingten Verdienstausfalls (Kurzarbeitsunterstützung), kommt es dadurch in Summe zu einem geringeren Entgelt. Die Beiträge und Leistungen der Sozialversicherung sind jedoch tro...

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