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COVID-19-Kurzarbeit in der Personalverrechnung
Endlich ist es so weit! Die rückwirkende Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes (BGBl I 2020/51, ausgegeben am ), die KUA-Mindestbruttoentgelttabelle gemäß § 37b Abs 6 AMSG, die geänderte Information des BMF zur Kurzarbeit vom , 2020-0.364.19, und zahlreiche Abstimmrunden mit den Institutionen haben den Weg für die Umsetzung der COVID-19-Kurzarbeit in der Personalverrechnung geebnet. Nachstehend geben wir Ihnen einen kompakten Überblick in Beispielen zur Handhabung der COVID-19-Kurzarbeit in der Personalverrechnung. Weiterführende Beispiele finden Sie im Leitfaden Kurzarbeit auf der Homepage des BMAFJ (https://www.bmafj.gv.at/Services/News/Coronavirus/FAQ--Kurzarbeit.html).
Nettoentgeltgarantie
Gemäß Punkt 6.6. der Bundesrichtlinie Kurzarbeitsbeihilfe (KUA-COVID-19) und den Sozialpartnervereinbarungen gewährleistet der Arbeitgeber während der Kurzarbeit in etwa ein Mindestnettoentgelt gemäß nachfolgender Staffelung:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bruttoentgelt-Ausgangsbasis | Nettoentgeltgarantie in % |
bis 1.700 € | 90 % |
mehr als 1.700 € bis 2.685 € | 85 % |
mehr als 2.685 € | 80 % |
Lehrlinge | 100 % |
Gemäß § 37b Abs 6 AMSG nF erfüllt der Arbeitgeber die Nettoentgeltgarantie laut Richtlinie und Sozialpartnervereinbarungen, wenn er ein Bruttoentgelt leistet, das er analog zu den Pauschalsätzen de...