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Abschlagsfreier vorzeitiger Pensionsantritt
Im Rahmen des Pensionsanpassungsgesetzes 2020, BGBl I 2019/98, ausgegeben am , wurde im Nationalrat auch die Möglichkeit, nach 45 Arbeitsjahren abschlagsfrei vorzeitig in Pension gehen zu können, beschlossen.
45 Arbeitsjahre
Gemäß dem neu eingefügten § 236 Abs 4b ASVG ist eine Verminderung der Leistung nach dem ASVG oder APG unzulässig, wenn die versicherte Person mindestens 540 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben hat. Wer 45 Jahre gearbeitet hat, kann nach der Neuregelung daher abschlagsfrei in Pension gehen.
Zum Zeitpunkt des Pensionsantritts müssen dafür mindestens 45 Arbeitsjahre bzw 540 Monate einer Erwerbstätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze vorliegen. Dazu zählen etwa auch Lehrzeiten. Kindererziehungszeiten werden bis zu fünf Jahren wie Zeiten einer Erwerbstätigkeit berücksichtigt. Andere Versicherungszeiten (zB Präsenz- oder Zivildienst, Bezug von Krankengeld oder Arbeitslosengeld, nachgekaufte Schul- oder Studienzeiten) werden dagegen nicht angerechnet.
Personen, die ihren Pensionsantritt noch im Jahr 2019 erwägen und nicht sicher sind, ob sie 45 Arbeitsjahre aufweisen, sollten dies möglichst rasch prüfen (lassen). Sollte diese Voraussetzung ...