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GesRZ 1, Februar 2020, Seite 61

Einsichtsrecht der Gläubiger einer GmbH nach deren Löschung

§ 93 Abs 1 und 4 GmbHG

Das in § 93 Abs 4 GmbHG normierte Recht auf Bucheinsicht ist grundsätzlich ein unbeschränktes. Aus der Aufbewahrungsfrist des § 93 Abs 3 Satz 1 GmbHG folgt nicht, dass nicht auch in ältere, noch vorhandene Unterlagen Einsicht genommen werden kann.

(OLG Linz 6 R 58/19w; LG Salzburg 24 Fr 7332/18t)

Der Antragsgegner war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der infolge beendeter Liquidation im Firmenbuch gelöschten B. GmbH. Er wurde vom Erstgericht zum Verwahrer der Bücher und Schriften der Gesellschaft bestellt.

Die Antragstellerin beantragte als Gläubigerin der gelöschten Gesellschaft beim Firmenbuchgericht die Gewährung der Bucheinsicht.

Der Antragsgegner anerkannte den geltend gemachten Anspruch auf Bucheinsicht für den Zeitraum des Liquidationsverfahrens ( bis zur Beendigung der Liquidation), bestritt ihn aber für die Zeit davor.

  • Das Erstgericht gab dem Antragsbegehren zur Gänze statt.

  • Das Rekursgericht änderte den Beschluss des Erstgerichts dahin gehend ab, dass es der Antragstellerin das Bucheinsichtsrecht nur für den Zeitraum „zurückreichend bis einschließlich des Geschäftsjahres 2013“ gewährte, das Mehrbegehren für die davor liegenden Geschäftsjahre hingegen abwies.

  • Der OGH...

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